16 Rechtsgeſchichtliche Einleitung. wurde ſpäter den Gerichten durch Artikel 5 des Civilgeſetzbuchs von ² . 1804 entſchieden unterſagt. 6 Die Competenz der Parlamente über die ſogenannten appels comme d'abus zu erkennen, werden wir in der Gerichtsverfaſſung Wi bei den Appellhöfen näher betrachten. — Ebenſo wird die Geſchichte un des grand conseil du roi, an welchen Staatsrath jedoch nur mit i N Genehmigung des Königs Geſuche um Caſſation von arréts der Parlamente in gewiſſen Fällen gebracht werden durften, in dem u Abſchnitte: „der Caſſationshof“ ſo weit nothwendig, berührt werden. wb In gleicher Weiſe müſſen wir, um für den Leſer läſtige Wie⸗ 51 derholungen zu vermeiden, die Geſchichte der Gerichtsſchreiberei, der hu Prokuratur, des Notariats und der Gerichtsvollzieher in die betref⸗ u fenden Kapitel der Gerichtsverfaſſung verweiſen und hoffen ein ge⸗ 1* nügendes und klares Bild von dem Zuſtand der Juſtiz in Frank⸗ reich in allen ihren Theilen vor der Revolution gegeben zu haben. i un II. Geſetzgebung während und nach der Revolution. . mé Die ſiegende Revolution mit ihren Prinzipien: Einheit des ii⸗ Staates, Gleichheit vor dem Geſetze, Aufhebung der Feudalherr⸗ udt ſchaft, Trennung des Staates von der Kirche, Entfeſſelung des Bo⸗ ii dens und der Gewerbe ſtürzte das ganze Gebäude zuſammen der bisher beſtehenden Einrichtungen und Geſetze, die ſich zu ihren Grund⸗ iht ſätzen allerdings im vollſten Widerſpruch befanden. Sie begann ₰ mitten unter innern und äußern Kriegen, unter den ſchauervollſten in Blut⸗ und Jammerſcenen den Aufban einer neuen Geſetzgebung, welche 1 im Einklang zu obigen Prinzipien ſtund. — Schon durch Geſetz vom 5 4. Auguſt 1789 in jener merkwürdigen Nachtſitzung, welche Mignet iſ die St. Barthelemie der Mißbräuche nennt, da ſie ein Anderer die z St. Barthelemi des Eigenthums ſchelten wollte, — auf Antrag ini edler und vernünftiger Adeligen*) hatte die Nationalverſammlung die Lehensherrſchaft, die herrſchaftliche Gerichtsbarkeit und den Zehn— 7 . ut * Ri Lafayette. Lameth, Noailles, Montmorency. Dieſelben beantragten die Ab⸗ k ſchaffung der Adelsrechte überhaupt am 14 Juli 1790 (Jahrestag der Zer⸗ ſtörung der Baſtille).
Teil eines Werkes
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
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