12 Rechtsgeſchichtliche Einleitung.
Die nothwendigen Conſequenzen eines ſolchen Syſtems liegen am Tage: Unfähige drängten ſich vermöge ihrer Mittel zu den Aemtern, während dieſelben dem unbemittelten Talente verſchloſſen blieben; Leute, welche durch Kauf zum Amt gelangten, wollten in der Regel ſobald als möglich auch ihre Kaufſumme wieder heraus⸗ ſchlagen und dazu langten die ehrenhaften Mittel natürlich nicht aus. Verhältnißmäßig beſſer ſah es bei denen aus, welche kraft Erb⸗ lichkeit zu Stellen gelangt waren und es gab Familien, die mehrere Jahrhunderte hindurch ſtets berühmte Richter und Räthe und Be⸗ amte des öffentlichen Miniſteriums an die Parlamente lieferten und als familles de robe durch Talent, Kenntniſſe und Charakter ihrer Mit⸗ glieder damals glänzten und heute noch mit Achtung genannt wer⸗ den, wie die d'Agueſſean, Montesquieu, Molé, Séguiér 7.
Die Erſt⸗Inſtanzgerichte waren theils königliche, theils patrimo⸗ niale, theils kanoniſche. Während die königlichen unabhängiger wa⸗ ren, machte ſich bei den patrimonialen der Einfluß ihrer Herren gel— tend. Die patrimoniale Gerichtsbarkeit war in eine hohe, mittlere und niedere eingetheilt, je nach dem Umfang ihrer Competenz. Die hohe Gerichtsbarkeit ertheilte das Recht, über alle Civil⸗ und Cri⸗
minalſachen zu entſcheiden, die mittlere über alle Civilſachen und leichte Vergehen, die niedere über geringe Sewan Gefälle des Grund⸗ herrn und Polizeiübertretungen.
Die geiſtlichen Gerichte erkannten über alle perſönlichen Klagen zwiſchen Geiſtlichen oder worin der Beklagte dem Klerus angehörte. Ferner ſtand ihnen über den nichtgeiſtlichen Stand (Layen) die Com— petenz zu in Sachen der Ehe, der Ketzerei, der Simonie, der geiſtlichen Zehnten.
Alle dieſe Untergerichte kommen unter verſchiedenen Namen vor als bailliages, présidiaux, s6uéchaussées, prévötés.
Bailliages hießen ſolche Untergerichte, weil Barone die ihnen auf ihren Gütern zuſtehende Gerichtsbarkeit ſtatt ſie ſelbſt auszuüben, öfter verpachteten, weßhalb man denn ſolche Gerichtsperſonen baillifs, Pächter nannte. Anfänglich ſtund ihnen Civil- und Criminal⸗Juris⸗ diction in letzter Inſtanz zu, aber die Parlamente, deren Macht ſich immer mehr erhob, drängten ſie zu Erſtinſtanzgerichten herab.
Présidiaux kamen unter Heinrich II. auf und wurden den
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