Rechtsgeſchichtliche Einleitung. 11
wenigſtens richteten, und namentlich durch die Ptablissements de saint Louis, (1270) durch eine Ordonnanz Philipp des Schönen vom Jahre 1291 und eine ſpätere deſſelben Königs vom Jahre 1302, endlich aber durch die ordonnance civile vom Jahre 1667 eine feſtere Baſis erhielt. Noch präciſer regulirte eine Ordonnanz von 1771 das bei den Parlamenten auszuführende Verfahren. Aber einem beſſern und gleichförmigern Zuſtande ſtanden die ungeheuern Mängel in der Gerichtsverfaſſung im Wege, ſowie die vielen Gewohnheiten, die ſich hauptſächlich an den Untergerichten gebildet hatten. In we⸗ niger kläglichem Zuſtande befand ſich in Folge ſchon früh organiſir⸗ ter, aus Handelsleuten zuſammengeſetzten, Handelsgerichten, die ſich trefflich bewährten — das Handelsrecht, deſſen Grundlagen eine ordonmance pour le commerce du continent. 1673, und die or- donnance de la marine. 1681, beide unter Ludwig XIV erlaſſen, waren, nachdem man ſich früher mit ſehr vereinzelten Dekreten und Gewohnheiten beholfen hatte. Ein allgemeines Strafgeſetzbuch beſtund eben ſo wenig, als ein ſolcher Strafprozeß. Auch hier hielt man ſich an vereinzelte, geiſtig und hiſtoriſch unzuſammenhängende Geſetze, und an hergebrachte Gewohnheiten. Das Verfahren war ein geheimes ſchriftliches, nachdem das öffentliche, urſprüngliche ger⸗ maniſche unter den Merovingern von den Karolingern zum größten Theile, von den Capetingern vollſtändig verdrängt worden war.
Unbeſtreitbar aber am erbärmlichſten ſah es in der Gerichts⸗ verfaſſung aus, in der Region derer, die das Recht zu ſchöpfen, zu wahren und zu vertheidigen hatten. Um den Beweis dieſer Behaupt⸗ ung ſofort und bündig zu führen, dürfen wir nur des Umſtandes erwähnen, daß alle, aber auch alle Stellen verkäuflich, ja zu Zeiten an den Meiſtbietenden verkäuflich waren. Nur die Advokatur, die als eine freie Kunſt betrachtet wurde, machte eine Ausnahme. Die von der Advokatur getrennte Prokuratur oder Anwaltſchaft dagegen, die Stellen der Richter, Gerichtsſchreiber, Beamten des öffentlichen Miniſteriums (gens du roi, Staatsprokuratoren), Notäre, Gerichts⸗ vollzieher (huissiers, sergens) waren erblich und verkäuflich. Ludwig XV. über Schenkungen 1731, über Teſtamente 1735, über Sub⸗ ſtitutionen 1747.
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