Teil eines Werkes 
1 (1861) Rechtsgeschichtl. Einl. u. Gerichtsorganisation / dargest. von Ernst Jul[ius] Paraquin
Entstehung
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10 Rechtsgeſchichtliche Einleitung.

Eine große, ſreie Geſetzgebung, wie noch nie eine beſtanden, ſollte geſchaffen werden; nach dem Willen der Idealiſten ohne allen Zuſammenhang mit dem Dageweſenen; aber ſchließlich mußte man ſich zur Benützung der gegebenen Grundlagen dennoch verſtehen, denn Geſchichte und Tradition läßt ſich nicht ſo ohne weiteres Widerſtreben zum Thore und Hauſe hinauswerfen. Sehen wir uns alſo im Ein zelnen die beregten Grundlagen an:

Das Civilrecht war nach Provinzen ein verſchiedenes; ein für alle Theile des Reiches geltendes bürgerliches Geſetzbuch eriſtirte nicht. Frankreich war in dieſer Beziehung eingetheilt in die Länder des geſchriebenen Rechts pays du droit éerit. worunter das römiſche Recht zu verſtehen war, und in die Länder des Gewohnheitrechts pays du droit coutumier, was germaniſcher Herkunft war. Im Norden und Oſten des Landes herrſchte vorzugsweiſe das letztere Recht, im Süden und Weſten das erſtere. Der Gewohnheitsrechte oder coutumes gab es eine ſehr große Anzahl. Galten ſie für ganze Diſtricte oder Provinzen, (z. B. für Burgund, die Normandie.) ſo nannte man ſie coutumes générales, waren es nur Ortsrechte, coutumes locales. Die letzteren ſollen ſich auf 300 belaufen haben,

die erſteren etwa auf 60. Die Juriſten pflegten ſie auch nach ihrem Inhalt zu benennen, z. B c d'usage, d'usufruit. des ser- vices fonciers. aus dem Sachenrecht d'égalité. aus dem Erb⸗

recht, c. Die erſte offizielle Sammlung der coutumes geſchah auf Befehl Karl VII. 1452 durch die Ordonnanz von Tours. Und zwar wurde mit den coutumes de Bourgogne der Anfang gemacht. Die Arbeit wurde unter den folgenden Königen fortgeſetzt und die betref⸗ fende coutume jedesmal vom König durch einen lettre patente, offe⸗ nen Brief, beſtätigt, ſobald ihre Redaction vollendet war. Indeſſen galt in den Ländern des Gewohnheitsrechtes das Römiſche ſub⸗ ſidiariſch.

Etwas mehr Einförmigkeit bot der Civilprozeß dadurch dar, daß ſich die meiſten Unter- und Obergerichte nach den königlichen Decreten hiefür ordonnanges du roi*) in der Hauptſache

*) Auch für einzelne Beſtimmungen des Civilrechts waren königliche Ordonnan⸗ zen erlaſſen, ſo die von Franz I. 1539, Karl IX. 1561, Ludwig XIV. 1667,

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