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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
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ſo befiehlt er dem Beklagten, an einem be⸗ ſtimmten Tage vor dem Direktor des ge⸗ ſchwornen Anklagungsgerichts des Bezirks, wo das Verbrechen begangen worden iſt, zu erſcheinen.

70. Dieſer Beſehl wird der Erſcheinungs⸗ befehl genennt.

71. Dieſer Befehl wird von dem Friedens⸗ richter unterzeichnet und unterſiegelt.

Er enthaͤlt den Namen des Angeklagten, ſein Gewerbe und ſeine Wohnung, wenn ſie bekannt ſind, die Urſache ſeiner Verhaf tung und das Geſetz, welches den Friedens⸗ richter zu dieſem Befehl berechtiget.

Wird eine dieſer Formalitaͤten nicht beob⸗ achtet, ſo iſt der Befehl unguͤltig, und kein Aufſeher eines Gefaͤngniſſes darf bei Strafe, als ein Beguͤnſtigter und Mitgenoſſe einer willkuͤhrlichen Verhaftung behandelt zu wer⸗ den, den Angeklagten inne behalten.

72. Der Friedensrichter, vor welchen eine Perſon wegen eines Verbrechens gebracht wird, das nur mit drei Tage Arbeit oder Gefaͤngniß beſtraft werden kann, iſt gehal⸗ ten, dieſelbe in Freiheit zu ſetzen, und ſie

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