vor das Polizeigericht fuͤhren zu laſſen, um daſelbſt am beſtimmten Tage und zur be⸗ ſtimmten Stunde vernommen und gerichtet zu werden, und muß zugleich vor allen Din⸗ gen die Anzeige und die Aktenſtuͤcke dem Kom⸗ miſſair der ausuͤbenden Gewalt bei der Mu⸗ nicipalverwaltung, in deren Bezirk das Ver⸗ brechen begangen worden iſt, uͤberliefern.
73. Die Herbeiſchaffungs? und Verhafts⸗ befehle, welche ein Friedensrichter hat erge⸗ hen laſſen, ſind in dem ganzen Gebiete der Republik guͤltig.
Wird der Beſchuldigte außer dem Bezirk des Friedensrichters, welcher dieſe beiden Befehle hat ergehen laſſen, gefunden, ſo muß er vor den Friedensrichter des Orts, welcher das Praͤſentatum unter den Befehl ſchreibt, doch aber ohne deſſen Vollziehung verhindern zu koͤnnen, gefuͤhrt werden.
Dieſer Befehl wird aber doch nur in einem der drei folgenden Faͤlle ganz befolgt, wenn der Angeklagte außer dem Bezirk des Frie⸗ densrichters, der ihn befreiet hat, gefun⸗ den wird.
1) Wenn


