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Erſter Artikel.
1. Ein Verbrechen iſt die Ausubung deß⸗ ſen, was die zur Erhaltung buͤrgerlicher Ord⸗ nung undoffentlicher Ruhe abzweckenden Ge⸗ ſetze verbieten, und die Unterlaſſung deſſen, was ſie gebieten.
2. Keine Handlung, keine Unterlaſſung einer Handlung kann als Verbrechen angeſe⸗ hen werden, wenn nicht ein deshalb vorher gegebenes Geſetz dadurch uͤbertreten wird.
3. Ein Verbrechen kann nur mit ſolchen Strafen belegt werden, welche ſchon vor Be⸗ gehung deſſelben feſtgeſetzt waren.
4. Jedes Verbrechen bringt an und fur ſich eine offentliche Klage hervor.
Auch kann eine Privat; oder Civilklage daraus entſtehen.
A §. Die


