Druckschrift 
Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
Seite
2
Einzelbild herunterladen

8. Die offentliche Klage hat die Beſtrafung der Stdrung der buͤrgerlichen Ordnung zum Gegenſtande.

Das Volk hat eigentlich das Recht ſie an⸗ zuſtellen.

Sie wird von beſonders darzu ernannten Perſonen in deſſen Namen angeſtellt.

6. Der Zweck der Civilklage iſt der Erſatz des durch das Verbrechen verurſachten Scha⸗ dens.

Diejenigen, welche dieſen Schaden gelitten haben, ſind berechtiget, ſie anzuſtellen. . Dieſe dffentliche Klage endiget ſich mit dem Tode des Verbrechers.

Die Civilklage kann wider ſeine Erben an⸗ geſtellt werden.

8. Die Civilklage kann zu eben der Zeit und por den nehmlichen Richtern, wie die offent⸗ liche Klage, angeſtellt werden.

Man kann ſie auch beſonders anſtellen, aber nur nicht eher, als bis erſt uber die of⸗ fentliche Klage, die man vor oder waͤhrend der Civilklage angeſtellt hatte, das Defini⸗ tivurtheil geſprochen worden iſt.