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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
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9 . Es darf weder eine offentliche noch eine Civilklage wegen eines Verbrechens drei Jahr nach dem Tage, wo die Begehung deſſelben geſetzmäßig bekannt gemacht worden iſt, er hoben werden, wenn in dieſer Zwiſchenzeit nicht deshalb ſchon eine Klage anhaͤngig ge macht worden iſt.

ro. Iſt waͤhrend dieſer drei Jahre eine pein⸗ liche oder Civilklage erhoben worden, ſo dan ern beide ſechs Jahre und zwar ſogar wider diejenigen, welche nicht darinnen implicirt geweſen ſind.

Die ſechs Jahre rechnet man ebenfalls von dem Tage der geſetzmaͤßigen Bekanntma⸗ chung des Verbrechens an.

Nach dieſem Zeitpunkte darf Niemand, weder in Civil⸗ noch in peinlichen Sachen, belangt werden, wenn er nicht in dieſer Zwi⸗ ſchenzeit wegen ungehorſamen Außenbleibens verurtheilt worden iſt.

11. Jeder Franzoſe, der ſich außer dem Gebiete der Republik eines Verbrechens ſchul⸗ dig gemacht hat, das von den franzoſiſchen Geſetzen mit einer Leibes- oder infamirenden Strafe belegt iſt, wird in Frankreich gerich⸗

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