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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
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gerichts, wobei er ihm zugleich die dazu ge hoͤrigen Aktenſtuͤcke uberſchickt.

67. Da dieſe Akte, wodurch der Friedens⸗ richter einen Beklagten in Freiheit ſetzt, blos eine probiſoriſche Entſcheidung der Polizei iſt, ſo kann derſelbe um der nehmlichen That willen von neuem in Unterſuchung kommen, und gerichtlich mit ihm verfahren werden.

6g. Wenn der Angeklagte entweicht;

Wenn er nicht gefunden werden kann;

Wenn er ſich des im vier und zwanzigſten Artikel angefuͤhrten Rechts bedient;

Und wenn in einem von dieſen drei Fällen vier Tage nach der in ſeiner letzten Wohnung geſchehenen Bekanntmachung des Herbei⸗ ſchaffungsbefehls verfloſſen ſind;

Oder wenn er bei ſeiner Erſcheinung vor Gerichte nicht alle die wider ihn vorgebrachten Beſchuldigungen gaͤnzlich widerlegt;

So verfaͤhrt der Friedensrichter folgender⸗ maßen:

69. Iſt das Verbrechen ſo beſchaffen/ daß es nur mit einer Geldbuße, die mehr als drei

Tage Arbeit betraͤgt, beſtraft werden kann ſo