That ergriffene Verbrecher von dem oͤffent⸗ lichen Geſchrei verfolgt wird, ſo wie auch der, wenn man bei einem Menſchen ſolche Effekten, Waffen, Werkzeuge, oder Pa⸗ piere findet, woraus ſich ſchließen laͤßt, daß er der Urheber eines Verbrechens ſei.
64. Der Angeklagte mag entweder vermoͤ⸗ ge des Herbeiſchaffungsbefehls oder auf Be⸗ fehl eines Polizeikommiſſairs bei den im ſechs und dreißigſten Artikel angegebenen Faͤl⸗ len, oder nach der in den drei vorhergehen⸗ den Artikeln angezeigten Art vor den Frie⸗ densrichter gebracht worden ſeyn, ſo muß er ſogleich oder doch noch denſelben Tag vernommen werden.
65. Der Friedensrichter fuͤhrt oder laͤßt durch ſeinen Schreiber, auf einem beſondern Heft, ein ſummariſches Protokoll der Ant⸗ worten des Angeklagten fuͤhren.
66. Kann der Angeklagte die Beſchuldi⸗ gungen, derentwegen er hat erſcheinen muͤſ⸗ ſen, gaͤnzlich vernichten, ſo ſetzt ihn der Friedensrichter in Freiheit und meldet es dem Direktor des geſchwornen Anklagungs⸗ 6) gerichts,


