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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
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59. Dieſer Befehl wird von einem Gerichts⸗ boten, oder Agenten der dffentlichen Gewalt uͤberbracht, welcher dem darinnen Bezeich⸗ neten eine Abſchrift davon uͤberliefert.

6o. Der Angeklagte, welcher ſich weigert dieſem Befehle zu gehorchen, oder welcher, nachdem er ſich erklärt hat, daß er bereit ſei ihm zu gehorchen, zu entkommen ſucht, ſoll darzu gezwungen werden.

Der Ueberbringer des Befehls kann ſich im Nothfall des gerichtlichen Beiſtands des nächſten Orts hierzu bedienen.

Dieſer Beiſtand wird auf das in dem Be⸗ fehl enthaltene Anſuchen des Friedensrich⸗ ters bewilliget.

61. Ein Angeklagter kann auch ohne die⸗ ſen Befehl vor den Friedensrichter gefuͤhrt werden, wenn er auf der That ertappt wor⸗ den iſt.

62. In dieſem Fall iſt jeder Inhaber der offentlichen Gewalt, und ſogar jeder Buͤr⸗ ger gehalten, den Angeklagten zu greifen und vor deg Friedensrichter zu bringen.

63. Auf Fleiche Weiſe wird auch der Fall von dem Geſetze entſchieden, wo der auf der That