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Fuͤnfter Titel.
Verfahrungsart der Friedensrich⸗ ter bei Verwaltung ihres Amtes die gerichtliche Polizei betref⸗ fend.
Erſter Paragrapph.
Von den Herbeiſchaffungs⸗ *, Er⸗ ſcheinungs⸗ *) und Verhafts⸗ befehlen **).
56. Der Friedensrichter laͤßt Jeden vor ſich
erſcheinen, wider welchen Beweiſe oder Ver⸗
muthungen eines Verbrechens vorhanden ſind.
57. Der von ihm deshalb gegebene Befehl heißt der Herbeiſchaffungsbefehl.
58. Dieſer Befehl muß von dem Friedens⸗ richter unterzeichnet und mit ſeinem Pet⸗ ſchaft unterſiegelt ſeyn; er muß auch den Angeklagten ſo deutlich und beſtimmt als moͤglich nennen oder bezeichnen.
59. Die⸗
*) Mandats d'amener. * „ — **) Mandats de comparation.
***) Mandats d'arrẽt.


