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Der Direktor des geſchwornen Gerichts ſchickt, wenn es nothig iſt, alle die hierzu nothwendigen Verhaftungsbefehle an ihn, und er iſt gehalten, dieſelben zu befolgen.
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§8. Ueber die in Anſehung der Beſchaffen⸗ heit der Vethinderung oder Ernennung des Stellvertreters vorfallenden Schwierigkeiten entſcheidet das heimliche Tribunal des De⸗ partements, aber der Befehl des Direktors des geſchwornen Gerichts muß unterdeſſen vollzogen werden. „


