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in Anſehung der daſelbſt begangenen Verbre⸗ chen, oder deren Urheber, die daſelbſt ihren gewohnlichen vder einſtweiligen Aufenthalt haben.
51. Doch muß in dem Fall, wenn der Friedensrichter eines Kantons eine Verhin— derung hat, der Friedensrichter des zunaͤchſt⸗ liegenden Kantons auf Anſuchen des Direk⸗ tors des geſchwornen Gerichts ſein Amt ver⸗ walten. 60 396
52. In den Kantons, wo verſchiedene Friedensrichter ſind, weiſt die Verwaltung des Departements einem jeden von ihnen einen beſondern Bezirk an.
53. Dieſe Bezirke ſchraͤnken in Anſehung der gerichtlichen Polizei ihre Gewalt nicht ein, ſondern ſie beſtimmen nur die Zeit, in welcher ein jeder von ihnen beſonders zur beſtaͤndigen und regelmaͤßigen Ausuͤbung ſei⸗
nes Amts gehalten iſt.
54. Wenn verſchiedene Friedensrichter von einem und eben demſelben Kanton eine recht⸗ maͤßige Verhinderung haben, ſo iſt der Frie⸗ densrichter des naͤchſten Bezirks fuͤr ſeine Perſon verbunden, ihre Stelle zu vertreten.
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