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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
Seite
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Vierter Titel. Von den Friedensrichtern. 48. Den Friedensrichtern als gerichtlichen Polizeibeamten lieget ob:

1) Die Anzeigen und Klagen wegen aller Verbrechen anzunehmen, auf welche eine großre Strafe als drei Tage Arbeit oder Gefaͤngniß, oder eine infamirende oder Leibesſtrafe geſetzt iſt;

2) Die Spuren, welche einige Verbrecher hinter ſich laſſen, in den Protokollen genau zu beſtimmen;

3) Den mit Recht Beſchuldigten von den falſch Beſchuldigten zu unterſcheiden; Die wider die Beſchuldigten vorhande⸗

nen Anzeigen und Beweiſe zu ſammeln;

§) Sie vor den Direktor des geſchwornen Gerichts bringen zu laſſen.

49. Sie haben das Recht ſich zur Vollzie⸗ hung ihrer Mandate der offentlichen Gewalt zu bedienen.

Jo. Sie durfen ihr Amt nur in ihren ihnen

angewieſenen Kantons verwalten, und zwar in