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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
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in dem zur Forſtverwaltung gehoͤrigen Ge⸗ ſetze feſtgeſetzt.

40. Jeder Eigenthuͤmer hat zur Erhaltung ſeines Eigenthums das Recht, ſich einen Land/ und Forſtaufſeher zu halten.

Er iſt gehalten, ihn von der Municipal⸗ verwaltung beſtaͤtigen zu laſſen.

41. Den Feld⸗ und Forſtaufſehern liegt als Beamten der gerichtlichen Polizei ob:

Alle Verbrechen zu unterſuchen, wodurch das Eigenthum eines Holz? oder Feldbeſitzers angetaſtet wird;

Die Protokolle abzufaſſen, worinnen die Beſchaffenheit der Verbrechen, die dabei ein⸗ getretenen Umſtaͤnde, die Zeit und der Ort, wo ſie veruͤbt worden ſind, und die Beweiſe und Judicien, welche wider die Angeklagten vorhanden ſind, angezeigt werden muͤſſen;

Die entwendeten Sachen an den Orten, wo ſie hingeſchafft worden ſind, aufzuſuchen und aufbewahren zu laſſen; dieſe Aufſuchung darf aber nicht in den Haͤuſern, Werkſtaͤt⸗ ten, Gebaͤuden und daran ſtoßenden Hoͤfen, ohne Beiſein eines Municipalagenten oder

Be⸗