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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
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Beamten, oder deſſen Adjunktus, oder eines Polizeikommiſſairs geſchehen; 7

Jeden uͤber der That ertappten Verbrecher anzuhalten und ihn vor den Friedensrichter zu bringen, nachdem ſie ſich deshalb von der Gemeinde des Orts bewehrte gerichtliche Huͤlfe dazu haben geben laſſen, welches ihm auch nicht verweigert werden darf.

42. Die Forſtaufſeher reichen ihre Pro⸗ tokolle bei dem von dem Geſetze ernannten Agenten der Forſtverwaltung ein.

Das Geſetz beſtimmt die Art, nach welcher dieſer Agent in Abſicht der Beſchaffenheit der Verbrechen verfahren ſoll.

43. Die Feldaufſeher geben ihre Protokolle bei dem Kommiſſair der vollziehenden Ge⸗ walt bei der Municipalverwaltung ein.

44. Dieſe Einrichtung eines jeden Proto⸗ kolls muß ſpoͤteſtens den dritten Tag nach dem Bekenntniß des Verbrechens/ welches der Gegenſtand deſſelben iſt, geſchehen.

45. Iſt das Verbrechen ſo beſchaffen, daß es eine haͤrtere Strafe, als drei Tage Arbeit oder Gefaͤngniß verdient, ſo ſchickt der Kom⸗

miſſair der vollziehenden Gewalt das Proto⸗ koll