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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
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Gewalt gehalten, ſelbige an den Friedens⸗ richter zu ſchicken, welcher nach der im fuͤnf⸗ ten Titel enthaltenen Vorſchrift verfahren muß.

Dritter Titel.

Von den Feld⸗und Forſtaufſeherm

38. Es iſt in jeder Dorfgemeinde wenig⸗ ſtens ein Feldaufſeher.

Sein Amt beſteht in der Bewahrung des einzufahrenden Getraides, der Feldfruͤchte und jeder Art von Landeigenthum.

Die Art ſeiner Ernennung und ſeiner Ver⸗ richtung als ein Theil der verwaltenden Po⸗ lizei betrachtet, wird von den ſich auf die Civilverwaltungen beziehenden Geſetzen be⸗ ſtimmt.

30. In den von der Generalverwaltung beſtimmten Orten werden zur Bewahrung der Hoͤlzer und Waͤlder Forſtaufſeher an⸗ geſtellt.

Die Art ihrer Ernennung und ihrer Ver⸗ richtungen, in ſo fern ſie nichts mit der ge⸗ richtlichen Polizei zu thun haben, werden

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