Druckschrift 
Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
Seite
11
Einzelbild herunterladen

Verbrechen, welche nicht haͤrter, als mit drei Tage Arbeit, oder mit drei Tage Sefängniß beſtraft werden, auszuuͤben.

29. Folglich liegt ihnen auch noch beſon⸗ ders ob:

Alle kurz vorher erwaͤhnten Verbrechen zu unterſuchen, und auch ſogar die, welche auf die Holzer und auf die Erzeugniſſe der Erde Bezug haben, nur daß an der Unterſuchung dieſer letztern auch noch die Forſt- und Feld⸗ aufſeher Theil nehmen muͤſſen;

Die hierzu gehoͤrigen Berichte, Anzeigen und Klagen anzunehmen;

Die Protokolle abzufaſſen, worinnen die Beſchaffenheit der Verbrechen, ihre Umſtän⸗ de, die Zeit und der Ort, wo ſie veruͤbt wor⸗ den ſind, und die deshalb fuͤr ſchuldig gehal⸗ tenen Perſonen angezeigt werden;

Die wider die Angeklagten vorhandnen Beweiſe und Judicien zu ſammlen;

Dieſe dem Kommiſſair der vollziehenden Gewalt bei der Municipalverwaltung anzu⸗ zeigen, welcher dann die Angeklagten vor das im erſten Titel des zweiten Buchs be⸗ Tribunal correctionnel fordern laͤßt.

30. Die⸗