3o. Dieſes Amt haben ſie in dem ganzen umfange ihrer reſpektiven Gemeinden zu ver⸗ walten.
31. Doch in den Gemeinden, wo verſchie⸗ dene Polizeikommiſſaire ſind, weiſt die Mu⸗ nicipalverwaltung einem jeden von ihnen ei⸗ nen beſondern Bezirk an.
32. Dieſe Bezirke ſchraͤnken ihre reſpektive Gewalt nicht ein, ſondern ſie zeigen bloß die Zeitpunkte an, wo jedem von ihnen beſon⸗ ders eine beſtaͤndige und regelmaͤßige Aus⸗ uͤbung ſeines Amtes obliegt.
33. Hat einer der Polizeikommiſſaire von eben derſelben Gemeinde eine rechtmaͤßige Verhinderung, ſo iſt der Polizeikommiſſair des naͤchſten Bezirks gehalten, ſeine Stelle in eigner Perſon zu vertreten.
Der Kommiſſair der ausuͤbenden Gewalt bei der Municipalverwaltung macht ihm im Nothfall alle die hierzu noͤthigen Requiſitio⸗ nen, und er iſt nun gehalten darnach zu handeln.
34. Ueber die in Abſicht der Beſchaffenheit der Verhinderung oder der Ernennung des Stellvertreters eintretenden Schwierigkeiten ent⸗


