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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
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27. In den Kantons *) Paris, Lyon, Bordeaux und Marſeille haͤngt die Ernen⸗ nung und Abſetzung der Polizeikommiſſaire von dem Bureau central ab.

Er ernennt ſie nach der im fuͤnf und zwan⸗ zigſten Artikel beſtimmten Zahl auf einer Liſte, wo drei Plaͤtze auszufuͤllen ſind, welche von der Municipalitaͤt **) des Bezirks, wo ſie ihr Amt verwalten ſollen, vorgelegt wird.

28. Die Polizeikommiſſaire ſind gehalten, außer ihren Verrichtungen bei der Polizei auch die gerichtliche Polizei, in Betreff aller der in ihren reſpektiven Bezirken veruͤbten

Ver⸗

*) Kanton iſt die Unterabtheilung eines Diſtrikts, ſo wie ein Diſtrikt die Unterabtheilung eines Departements iſt. Er darf nicht weniger als vier und nicht mehr als ſechs Quadratmeilen enthalten. Jeder Kanton iſt der Wohnſitz ei⸗ nes Friedensrichters und ſeiner Beiſitzer.

**) Municipalités, (Gemeinde⸗Rath) heißt jetzt jede Gemeinde, es ſei nun Stadt, Flecken oder Dorf, welches ſeine Beamten wählt, um ſeine Adminiſtration zu fuͤhren, uͤber die Poli⸗ zei, Sicherheit und Wohlfahrt der Buͤrger zu wachen.