—
24. Die Feld⸗ und Forſt⸗Aufſeher werden wegen der waͤhrend der Ausuͤbung ihres Am⸗ tes veruͤbten Verbrechen unmittelbar von dem Direktor des geſchwornen Gerichts an⸗ geklagt.
—
Zweiter Titel. Von den Polizeikommiſſairen. 25. Bei allen Gemeinden, deren Mitglie⸗
der ſich nicht auf fuͤnftauſend belaufen, wird
das Amt des Polizeikommiſſairs von dem Municipalagenten oder deſſen Adjunktus verwaltet.
Bei den Gemeinden, deren Zahl Einwoh⸗ ner ſich bis auf fuͤnf⸗ oder zehntauſend er⸗
ſtreckt, befindet ſich ein Polizeikommiſſair, der von der Municipalverwaltung gewaͤhlt
wird. Bei zahlreichen Gemeinden waͤhlt die Mu⸗ nicipalverwaltung einen nach der Sektion. 26. Die Municipalverwaltung kann die Polizeikommiſſaire nach Gefallen abſetzen.


