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Frankreichs neues Gesetzbuch von Verbrechen und Strafen : ausgefertiget den 3ten Brumaire (November) im 4ten Jahr der einigen und untheilbaren Republik
Entstehung
Seite
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23. Die Polizeikommiſſaire, die Feld⸗ und Forſtaufſeher, die Friedensrichter und die Officiere der Nationalgarde des im ein und zwanzigſten Artikel beſtimmten Grades, ſtehen unmittelbar unter der Aufſicht des Direk⸗ tors des geſchwornen Gerichts.

Der offentliche Anklaͤger muß entweder ex officjo; oder nach geſchehener Anzeige des geſchwornen Gerichts/ die Vernachlaͤſſigun⸗ gen, Mißbraͤuche und Uebertretungen der Geſetze, deren ſich die Polizeikommiſſaire, die Friedensrichter, und die Kapitains und Lieu⸗ tenants der Nationalgarde bei ihren gericht⸗ lichen Polizeiverrichtungen ſchuldig gemacht haben, gerichtlich unterſuchen.

partements erwählt worden iſt, und von ihnen den Auftrag hat, die eines Verbrechens be⸗ ſchuldigten Perſonen nach der von den erſten Geſchwornen verwilligten Anklagungsakte an⸗ zuklageu; ferner die Aufſicht uber alle Poli⸗ zeibeamte des Devartements zu haben, ſie bei Vernachläſſigung ihres Amtes zu warnen, große von ihnen begangene Fehler vor Gerichte anzuzeigen, und diejenigen zu verklagen, wel⸗ che ſich irgend einer Veruntreuung bei Fuͤh⸗ rung ihres Amtes ſchuldig gemacht haben.