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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 155

e. Geſetz vom 5. Juni 1860, betr. Die Bereinigung der Unterpfandsbücher. (Reg. Bl. S. 213.)

Art. 1. Die Einträge der Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche länger als dreißig Jahre in den Grund⸗ und Unter⸗ pfandsbüchern eingeſchrieben ſind, müſſen erneuert werden.

Art. 2.*) Die Pfandgerichte haben die Gläubiger nach Ablauf von dreißig Jahren ſeit dem Tage des Eintrags von Amtswegen an die Erneuerung zu mahnen und zu dieſem Zwecke eine öffentliche Aufforderung zu erlaſſen, welche ent⸗ halten ſoll:

1) Die Mahnung, die ſeit länger als dreißig Jahren in

die Bücher eingeſchriebenen Einträge zu erneuern;

2) die Bezeichnung des Rechtsnachtheils, daß die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Ein⸗ träge werden geſtrichen werden;

3) die Bekanntmachung, daß ein Verzeichniß der in den Büchern der Gemeinde ſeit mehr als dreißig Jahren eingeſchriebenen Einträge in dem Gemeindehauſe zur Einſicht offen liege.

Die öffentliche Verkündigung der Mahnung geſchieht durch Ein⸗

rückung in die von der Regierung beſtimmten öffentlichen Blätter.

Außerdem haben die Pfandgerichte denjenigen Gläubigern oder deren Rechtsnachfolgern, deren Aufenthaltsort bekannt und nicht ſo entfernt iſt, daß die Behändigung beſonderen Schwierig⸗ keiten unterliegt, eine Mahnung deſſelben Inhalts wie bei Ziff. 1, 2, 3 urkundlich gegen Beſcheinigung zuzuſtellen.

Dieſe Zuſtellung kann durch Zuſendung auf der Poſt be⸗ wirkt werden. In dieſem Falle muß die Zuſtellungsurkunde ergeben, in welcher Zeit, unter welcher Adreſſe und bei welcher Poſtanſtalt die Aufgabe erfolgt iſt.

Uebrigens gilt die öffentliche Verkündigung der Mahnung als Zuſtellung an alle auch die bekannten Gläubiger.

Art. 3. Das Pfandgericht kann mit Genehmigung der Staatsbehörde auf Koſten der Gemeinde einen Kommiſſär zur Vornahme des Geſchäfts aufſtellen.

Art. 4. Die innerhalb ſechs Monaten nach der Mahnung nicht erneuerten Einträge werden vom Pfand⸗ oder Gewähr⸗ gerichte geſtrichen, inſofern nicht die Erneuerung noch vor dem Strich nachgeholt wird.

Die Koſten des Strichs, der Erneuerung und der Mahnung fallen auf die Pfandbeſitzer. Die Koſten der Mahnung ſchießt

*) Neue Faſſung: Geſetz vom 28. Januar 1874(Geſ. Bl. S. 43).