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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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100 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte.

Gemeindeordnung) einem beſonderen Beamten übertragen, wel⸗ cher aus der Zahl der zum Richkeramte oder zum Notariats⸗ dienſte befähigten Perſonen vom Stadtrathe ernannt wird.

Das Juſtizminiſterium iſt ermächtigt, auf den Antrag des Stadtraths zu genehmigen, daß ein gegenwärtig im Amte be⸗ findlicher Rathſchreiber als Grund⸗ und Pfandbuchführer ange⸗ ſtellt werde, auch wenn er zum Richteramte oder Notariatsdienſte nicht befähigt iſt.

8 2.*) Der Grund⸗ und Pfandbuchsführer hat bei den Eintragungen in die Grund- und Pfandbücher die für Notariats⸗ Urkunden vorgeſchriebenen Förmlichkeiten zu beobachten. 3. Der Grund⸗ und Pfandbuchführer hat durch Pfänder oder Hinterlegung Sicherheit dafür zu leiſten, daß er den Dienſt richtig führe.

§ 4. Der Stadtrath beſchließt, welche Hilfsperſonen dem Grund⸗ und Pfandbuchführer zur Verfügung geſtellt werden ſollen.

§ 5. Die Dienſtführung des Grund⸗ und Pfandbuchführers wird von einer Gewähr⸗ und Pfandgerichtskommiſſion beauf⸗ ſichtigt, welche nach 8 19 a des Städteordnungsgeſetzes zu er⸗ nennen iſt, aber mindeſtens fünf Mitglieder des Stadtraths umfaſſen muß.

§ 6. Diejenigen Geſchäfte, welche in den nach Einführung des Landrechtes erlaſſenen Geſetzen den Gewähr⸗, Pfand⸗ oder Ortsgerichten übertragen wurden, werden, ſoweit es ſich um Beurkundungen oder Beſcheinigungen handelt, welche aus dem Grund⸗ und Pfandbuche zu entnehmen ſind, von dem Grund⸗ und Pfandbuchführer, im Uebrigen von dem Stadt⸗ rath beſorgt.

§ 7. Das Geſchäft der Abſchätzung der Liegenſchaften (LRS. 2127 a. Ziffer 3) bleibt dem Stadtrath übertragen.

8 8. Der Betrag der Sicherheit, welche der Grund⸗ und Pſandbuchführer zu leiſten hat, die Zahl der Mitglieder der Gewähr⸗ und Pfandgerichtskommiſſion, ſowie deren Geſchäfts⸗ ordnung wird durch ein Ortsſtatut(S 7 g. des Geſetzes vom Heutigen) beſtimmt, welches der Genehmigung auch des Juſtiz⸗ miniſteriums bedarf.

S 9. Für den Schaden, welchen der Grund⸗ und Pfand⸗ buchsſührer(S8 1, 2 und 6), die Gewähr⸗ und Pfandgerichts⸗ commiſſion(G 5) und der Stadtrath(Ss 6 und 7) bei Ausübung ihres Amtes widerrechtlich zugefügt haben(LRS. 1382, 2127 a. 2196 und folgende) haftet vorbehaltlich des Rückgriffs gegen die Schuldigen die Gemeinde.

Neue Faſſung: Geſetz vom 1. Februar 1888(Geſ Bl. S. 47).