Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte.
Dritter Abſchnitt. Aufhebung und Aenderung von Geſetzen. § 18. Die Landrechtsſätze 2103 a, 2136— 45, 2148 Ziffer 5 Abſatz 2, 2153, die ſtrafrechtlichen Beſtimmungen der Landrechtsſätze 2202 und 22 6 des Rechtspolizeigeſetzes vom 6. Februar 1879 werden § 19. Die Schlußworte des Landrechtsſatzes 2134 vorbehaltlich der in dem folgenden Satze enthaltenen Aus⸗ nahmen“ werden aufgehoben. Der Landrechtsſatz 2135 wird dahin abgeändert: (Die neue Faſſung iſt oben abgedruckt.) In Landrechtsſatz 2194 werden die Worte des zweiten Satzes: „der Frau, den Ehegatten, Vormündern, Minderjährigen, Mundloſen, Verwandten oder Freunden und dem Kron⸗ anwalt“ erſetzt durch die folgenden:
„den zur Erwirkung eines Eintrags Berechtigten“. Vierter Abſchnitt. Schlußbeſtimmungen.
§ 20. Dieſes Geſetz tritt vom 1. Juli 1890 an in Wirk⸗ ſamkeit.
Einträge, welche am 1. Januar 1894 gemäß§ 17 Abſatz 1 Satz 1 ihre Wirkſamkeit gegen Dritte verloren haben, ſind von Amtswegen zu ſtreichen.
§ 21. Unſer Miniſterium der Juſtiz, des Kultus und Unterrichts iſt mit dem Vollzuge frni 5
b. Geſetz vom 24. Juni 1874, die Führung der Grund⸗ und Pfandbücher in den Städten der Städteordnung betr. Geſ. u. V. O. Bl. S. 349.)
S1. In den Städten, in welchen nach dem Geſetze vom Heutigen(24. Juni 1874) die Städteordnung eingeführt wird, iſt die Führung der Grund⸗ und Pfandbücher(S8 25 und 26 des II. Einführungsedikts, LRS. 2127. Ziffer 1 und 2, 8 53 der
*) Vollzugsverordnung vom 9. Juni 1890(Geſ. Bl. S. 269).


