98 Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte.
Iſt die Ehefrau entmündigt, ſo kann das für die Vor⸗ mundſchaft zuſtändige Amtsgericht auf Antrag des Ehemannes den Eintrag ſtreichen oder beſchränken laſſen.
D. Vrdungenes Anterpfundsrecht.
§ 14. Bei Fertigung von Unterpfandsverſchreibungen iſt das perſönliche Erſcheinen der Betheiligten oder ihrer Vertreter vor dem Amtsgericht nicht erforderlich.
Zweiter Abſchnitt. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtanden find.
§ 15. Die vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes begrün⸗ deten geſetzlichen und richterlichen Unterpfandsrechte, ſowie das Vorzugsrecht des Landrechtsſatzes 2105 a. werden hinſichtlich der erſt nach dieſem Zeitpunkte von dem Schuldner erworbenen Liegenſchaften nur nach Maßgabe des§ 1 wirkſam.
§ 16. Auf die Erneuerungen der vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes erfolgten Einträge nach Maßgabe des Geſetzes vom 5. Juni 1860 beziehungsweiſe vom 28. Januar 1874 finden die Beſtimmungen des 8 1 entſprechende Anwendung.
§ 17. Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte, welche vor dem Inkrafttreten dieſes Geſetzes entſtanden, aber nicht auf beſtimmte Liegenſchaften und für beſtimmte Summen eingetragen ſind, müſſen vor dem 1. Januar 1894 auf beſtimmte Liegenſchaften und für beſtimmte Summen eingetragen werden, widrigenfalls ſie ihre Wirkſamkeit Dritten gegenüber verlieren.
Der bisherige Rang bleibt nur dann gewahrt, wenn er in dieſem Eintrag beſtimmt angegeben iſt.
Der Gläubiger hat bei Stellung des Antrags, ſoweit er⸗ forderlich, nachzuweiſen, daß ihm der beanſpruchte Rang gebühre, und daß die von ihm bezeichneten Liegenſchaften von ſeinem Vorzugs⸗ oder Unterpfandsrecht ergriffen worden ſind.
Hinſichtlich des Unterpfandsrechtes der Minderjährigen und Mundloſen finden die Beſtimmungen der 88 4 bis 10 entſpre⸗ chende Anwendung. Auf die Liegenſchaften eines Vormundes, deſſen Amt vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes ſein Ende erreicht hat, kann ein ſolcher Eintrag nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen.
Ebenſo kann auf die Liegenſchaften eines Ehemannes, wenn die Ehe ſchon vor Eintritt der Wirkſamkeit dieſes Geſetzes auf⸗ gelöſt war, der Eintrag des eheweiblichen Unterpfandsrechtes nach dem 30. Juni 1891 nicht mehr erfolgen.


