Druckschrift 
Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
Seite
97
Einzelbild herunterladen

Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte. 97

hinſichtlich der verhafteten Liegenſchaften oder hinſichtlich des Forderungsbetrags beſchränkt oder, wenn die Vorausſetzungen des§ 6 vorliegen, gänzlich geſtrichen werden.

Wird der Antrag abgelehnt, ſo ſteht dem Vormund nur die Beſchwerdeführung gemäß 8 24 des Rechtspolizeigeſetzes zu.

§ 9. Auf die Liegenſchaften eines Vormundes, deſſen Amt beendigt iſt, kann die Eintragung nur noch innerhalb eines Jähres erfolgen. Sofern der Mündel bevormundet geblieben iſt, kann die Eintragung nur von dem zuſtändigen Amtsgericht, andernfalls aber nur von dem geweſenen Mündel oder von deſſen Erben beantragt werden.

§ 10. Findet nach Beendigung der Vormundſchaft die Aus⸗ folgung des Mündelvermögens vor dem Amtsgericht ſtatt, ſo iſt daſſelbe auch für die Aufnahme der Urkunde über die hiebei ertheilte Bewilligung der Löſchung des Mündelpfandrechtsein⸗ trags zuſtändig.

C. AUnterpfandsrecht der Ehefrnuen.

8 11. Die Eintragung des geſetzlichen Unterpfandsrechtes der Ehefrau kann nur von der Ehefrau oder deren Erben und nur während der Ehe und während eines Jahres nach Auf⸗ löſung der Ehe beantragt werden.

Die Einwilligung des Ehemanns iſt nicht erforderlich.

Für eine entmündigte Ehefrau kann, wenn der Ehemann ihr Vormund iſt, nur das für die Vormundſchaft zuſtändige Amtsgericht die Eintraglng beantragen. Die 88 4 bis 8 finden entſprechende Anwendung.

Iſt jedoch der Ehemann nicht der Vormund, ſo ſteht der Antrag nur dem ernannten Vormund zu.

§ 12. Nur im Ehevertrage kann vereinbart werden, daß das Unterpfandsrecht der Ehefrau wegen ihres Heirathsgutes und alles deſſen, was ihr aus dem Heirathsvertrag gebührt, (Landrechtsſatz 2135 Ziff. 2 kt. a.) ausſchließlich auf Eine oder Einige der Liegenſchaften des Ehemannes und nur für einen beſtimmten Theil jener Forderungen eingetragen werde. Sind die Vertragsſchließenden noch minderjährig, ſo findet Landrechts⸗ ſatz 1398 Anwendung.

Eine Vereinbarung, durch welche die Ehefrau ganz oder theilweiſe darauf verzichtet, ihr geſetzliches Unterpfandsrecht wegen der in Landrechtsſatz 2135 Ziffer 2 lir. b. und c. bezeich⸗ neten Anſprüche eintragen zu laſſen, iſt unwirkſam.

§ 13. Die Ehefrau kann mit Einwilligung des Mannes den Pfandſtrich bewilligen und den Eintrag hinſichtlich der Summe beſchränken laſſen.

Anhang.

7