Einführungs⸗Eoikte.
(Auszug.)
Erſtes Einführungs⸗Edikt vom 3. Februar 1809.
Wir Karl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen ꝛe., haben durch unſer Edikt vom 5. Juli des vorigen Jahres die Annahme des Code Napoleon als bürgerliches Geſetzbuch oder Landrecht Unſeres Großherzogtums beſchloſſen und ver⸗ kündet, in dem Maße jedoch, daß in Zuſätzen dasjenige näher beſtimmt werde, was nötig iſt, um eine ſichere, dem Geiſt dieſes Geſetzes ſtets gemäße und zugleich der hierländiſchen Landesart und Sitte nicht nachteilige Anwendung zu begründen.
Wir hätten dabei gewünſcht, daß mit dem Anfang dieſes Jahres die allgemeine Einführung möglich werde; dieſes hat jedoch die, obwohl mit allem Eifer betriebene, Zubereitung der Ueberſetzung und ihrer Zuſätze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt Uns ſolche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen ſind nötig, bis ſie auch gänzlich die Preſſe verlaſſen kann, durch welches öffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, ſich mit dieſer neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen. Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung ge⸗ wiſſer Staatseinrichtungen, die bis jetzt noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nötig ſind; über Anderes muß Belehrung der Beamten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchlüſſe ge⸗ ben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden mög⸗ lich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt:
Bad. Landrecht. 1


