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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Erſtes Einſührungs⸗Edikt.

I. Die mit dieſem erſcheinenden doppelten Ansgaben des Code Napoleon mit Zufätzen, als Landrecht des Großherzog⸗ tums Baden, ſind die einzige Ueberſetzung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechtsgeſchäften des⸗ ſelben Kraft und Anwendbarkeit hat.

1I. Die verbindliche Kraft desſelben ſoll mit dem erſten Juli des laufenden Jahres ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechts⸗ betreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben iſt.

vII. 3) Da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Vermögen mit vollendetem achtzehnten Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen übergehen kann, in den wenigſten Fällen für ſie von weſentlichem Nutzen, und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nutzen eintretende Beſchwerlichkeit für die Eltern iſt; ſo erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach ein⸗ getretener Verbindlichkeit dieſes Landrechts, Eltern die Nutz⸗ nießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſein ſollen, als wenn es der Gegenvormund mit beſonderer Ermächtigung des Fa⸗ milienraths aus Rückſichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermögens, die beſſere Erziehung, oder die anſtändige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobei nicht bloß ein etwaig kleiner Gewinn an Rentenerſparniß ihn leiten ſoll. oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anſtändige, von dem Staat aber, der Jugend un⸗ angeſehen, zuläſſig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu ver⸗ ſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie, um die Uneigennützigkeit ihrer Einſprüche zu ſichern, zuvor der Nutznießung ſich entſchlagen, und das Vermögen unter Vor⸗ mundſchaft legen ſollen. Wohingegen

4) die Abgabe der Nutznießung nach erreichter Voll⸗ jährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Landrechts bei allem nach obigem erſten Satz dieſes Abſchnitts dazu vereigenſchafteten Vermögen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſon⸗ dern auch, ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſobald die Kinder einheimiſch oder auswärts einen feſten Wohnſitz der

ſie zur Verwaltung empfänglich macht, ſich erwählt haben⸗