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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Vorzugs⸗ und Unterpfandsrechte.

die Gemeindekaſſe vor und erhebt ſie wieder nach der Zahl der Einträge.

Art. 5. Wenn eine Liegenſchaft im Wege der Vollſtreckung veräußert worden iſt, ſo verfügt das Gericht nach Ausfertigung der Verweiſungen den Strich des Eintrags der Verſteigerungs⸗ verfügung(§ 997 der Prozeßordnung)! und den Strich bezw. die Beſchränkung derjenigen Einträge von Vorzugs⸗ und Unter⸗ pfandsrechten, welche nach der Verweiſung keine Befriedigung erhalten, jedoch unbeſchadet der Rechte, welche den Gläubigern nach den 88 1023, 1024, 1033, 1039 und 1040 der Prozeß⸗ ordnung! noch zuſtehen können.

Der Strich, bezw. die Beſchränkung der Einträge zu Gunſten der auf den Steigerungspreis angewieſenen Gläubiger wird vom Gerichte auf den Antrag des Steigerers verfügt, wenn der auf den Steigerungspreis angewieſene Gläubiger in öffentlicher Urkunde oder doch mit ſeiner von dem Bürgermeiſter ſeines Wohnorts und zwei Zeugen oder von einem inkändiſchen Notar beſtätigten Unterſchrift ſich für befriedigt erklärt hat.

Die Koſten des Strichs ſind von Amtswegen auf den Steigſchilling anzuweiſen.

Vgl. jetzt Bad. Einf. Geſ. z. d. R.J. G.§6 46, 79, 80, 89, 73, 74. Art. 6. Die Urkunden über Pfandſtrichsbewilligungen

(LRS. 2158) können auch von dem Pfandgerichte derjenigen Gemeinde, in welcher der Eintrag geſchehen iſt, oder von dem Bürgermeiſter dieſer Gemeinde mit Beizug von zwei Zeugen aufgenommen werden, ſofern zugleich die Originalpfandver⸗ ſchreibung oder die Ausfertigung aus dem Pfandbuche beige⸗ legt wird.

Zum Pfandſtriche genügt ferner die auf die Unterpfands⸗ verſchreibung oder auf die Ausfertigung aus dem Pfandbuche geſchriebene Einwilligung des Gläubigers, inſofern deſſen Unter⸗ ſchrift durch einen Staatsſchreiber oder durch den Bürgermeiſter ſeines Wohnorts(letzteren Falls unter Zuziehung von zwei Zeugen) beglaubigt iſt.

Art. 7. Ueber das Verfahren der Pfandgerichte bei der Mahnung, über die Form der Streichung und Erneuerung der Einträge, ſowie über die Feſtſetzung der Gebühren hierfür wird eine Vollzugsverordnung des Juſtizminiſteriums das Nähere beſtimmen.

Vollzugsverordnung zu dieſem Geſetz(Bereinigungs⸗ ordnung) vom 31. Januar 1874(Geſ. Bl. S. 44), mit Nachträgen vom 19. September 1879(Geſ. Bl. S. 721), 2. Auguſt 1886

Geſ. Bl. S. 349) und 20. Mai 1890(Geſ. Bl. S. 211).