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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von der Ehe. 35

äußern, verpfänden, noch durch einen Freigebigkeitsvertrag oder durch etwas erwerben.s 1 L) 530 u. f. 2 LRS. 1536 u. f. 3 Ungiltigkeits⸗ klage: L 8 1304 u. f.; Nichtigkeit entgegengeſetzter Verträge LRS. 1388; Anwendungen: 776(Erbantretung), 905(Schenkung), 934 (Schenkungsannahme), 1029(Annahme der Treuhänderſchaft), 1419 u. f.(Schulden), 1449, 1535, 1538(Veräußerungen), 1940(Hinter⸗ legung), 1990(Auftrag).

218. Aufgehoben§ 146 d. bad. EG. z. d. RJG. 219 Weigert ſich der Mann, ſeine Frau zu einer Rechts⸗ handlung zu ermächtigen, ſo kann die Frau ihren Mann geradezu vor das Bezirksgericht! ihres ehelichen Wohnſitzes vor⸗ fordern laſſen, welches alsdann, nächdem der Mann vernommen oder gehörig vorgefordert worden, die Ermächtigung geben? oder verſagen kann.

1 Amtsgericht§ 1 R Pol. Geſ.(Anh.,§ 55 R.Pol. O.

2 Vgl. jedoch LRS. 1426.

220. Eine Handelsfrau kann ohne Ermächtigung ihres Man⸗ nes ſich in ihren Handlungsangelegenheiten verbindlich

machen; ihre Verbindlichkeit erſtreckt ſich in dieſem Fall auch auf

den Mann, wenn unter ihnen eine Gütergemeinſchaft beſteht.

Sie wird für keine Handelsfrau geachtet, wenn ſie nur im Kleinen die zur Handlung ihres Mannes gehörigen Waaren verkauft, ſondern dann allein, wenn ſie einen abgeſonderten Han⸗ del treibt.

Vgl. hiezu:

1. Deutsches Handelsgesetzbuch.

Art. 6. Fine Frau, welche gewerbsmässig Handelsgeschäfte be- treibt(Handelsfrau), hat in dem Handelsbetriebe alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns.

Dieselbe kann sich in Betreff ihrer Handelsgeschäfte auf die in einzelnen Staaten geltenden Rechtswohlthaten der Frauen nicht be- rulen.

Es macht hiebei keinen Unterschied, ob sie das Handelsgewerbe allein oder in Gemeinschaft mit Anderen, ob sie dasselbe in eigener Person oder durch einen Prokuristen betreibt.

Art 7. EFine Fhefrau kann ohne Finwilligung ihres Fhemannes nicht Handelsfrau sein

Es gilt als Finwilligung des Mannes, wenn die Frau mit Wissen und ohne Finspruch desselben Handel treibt

Die Ehefrau eines Kaufmanns, welche ihrem Ehemann nur Bei- hülfe in dem Handelsgewerbe leistet, ist keine Handelsfrau.