36 Von der Ehe.
Art. 8. Eine FEhefrau, welche Handelsfrau ist, kann sich durch Handelsgeschäfte gültig verpflichten, ohne dass es zu den einzelnen Geschäften einer besonderen Pinwilligung ihres Ehemannes bedart.
Sie haftet für die Handelsschulden mit ihrem gamzen Vermögen, ohne Rücksicht auf die Verwaltungsrechte und den Niessbrauch oder die sonstigen an diesem Vermõgen durch die Ehe begründeten Rechte des Ehemannes. Es haftet auch das gemeinschaftliche Vermõgen, Soweit Gütergemeinschaft besteht; ob zugleich der Ehemann mit Sei- nem persönlichen Vermögen haftet, ist nach den Landesgesetzen zu beurtheilen.
2. Badisches Finführungsgesetz vom 6. August 1862. (Reg. Bl. Nr. 40.)
Art. 5. Eine Fhefrau, welche Handelsfrau ist, kann ohne Er- mächtigung ihres Ehemannes ihre Liegenschaften zu Unterpfand ge- pen oder unter belastendem Rechtstitel veräussern.
Wenn sie jedoch in bewidmeter Ehe lebt, so kann sie diejenigen Liegenschaften, welche zu Ehesteuer gesetzt sind, nur in den vom Landrecht(Sätze 1554 u. f.) bezeichneten Fällen und mit Beobach- tung der dort vorgeschriebenen Formen verpfänden oder veräussern.
In Betreff der Haftung des Ehemannes für die Verpflichtungen der Phefrau aus ihrem Handelsgewerbe behält es bei LRS 220 sein Be- wenden(HGB. Art. 8 am Ende). Diese Haftung kann Pritten gegen- über weder durch einseitige Erklärung des einen Fhegatten, noch durch Uebereinkunft beider aufgehoben oder beschränkt werden.
Art. 6. Piner Phefrau kann die Ermächtigung zum Betrieb eines Handelsgewerbes von dem Amtsgericht! ertheilt werden, wenn ihr Ehemann durch Minderjährigkeit, Abwesenheit oder Entmündigung verhindert ist, seine Finwilligung zu geben
Die gerichtliche Ermächtigung ist in das Handelsregister einzu- tragen; ihre Wirksamkeit hängt von dem EFintrage nicht ab.
1 Vgl. Zuſ. zu LRS. 219.
Art 7 Der Bhemann kann Seine Einwilligung zurückziehen, doch darf es nicht unredlicher Weise, noch zur Unzeit geschehen, (LRS. 1869, 1870).
Umer der gleichen Voraussetzung kann er auch die wegen seiner Verhinderung gerichtlich ertheilte Ermächtigung, nachdem der Ver- hinderungsgrund weggefallen ist, vor dem Amtsgericht widerrufen.
Während der Verhinderung des Bhemannes, oder wenn gegen seine Weigerung die gerichtliche Ermächtigung ertheilt wurde, kann dieselbe durch das Amtsgericht auf Antrag des Mannes, bezw. seines Vormundes, und nach Vernehmung der Frau zurüchgezogen werden.
Der Widerruf muss in allen Fällen in das Handelsregister ein- getragen und öffentlich bekannt gemacht werden.
z. Reichsgewerbeordnung.
§ 11. Das Geschlecht begründet in Bezichung auf die Befugniss zum Selbständigen Betriebe eines Gewerbes keinen Umterschied.


