Von der Ehe.
209 Kommt derjenige, der einen Unterhalt reicht, oder der, J. welcher ihn empfängt, in einen ſolchen Zuſtand, daß jener ihn nicht mehr leiſten kann, oder dieſer ganz oder zum Theil deſſen nicht mehr bedarf, ſo kann Loszählung von demſelben oder Verminderung verlangt werden.
) 10 Beweiſt derjenige, der den Unterhalt zu reichen hat, daß „er ein Leibgeding(Unterhaltsgeld) zu zahlen nicht im Stande iſt, ſo kann die Gerichtsbehörde nach vorausgegangener Unterſuchung der Sache verordnen, daß er denjenigen, dem er den Unterhalt ſchuldig iſt, in ſeine Wohnung aufnehme, ihn dort ernähre und verpflege.
211 Die Gerichtsbehörde ſoll ebenfalls entſcheiden, ob dem
Bater oder der Mutter, welche ein Kind, dem ſie den
Unterhalt ſchuldig ſind, in ihre Wohnung aufnehmen, ernähren und verpflegen wollen, deßfalls Nachſicht des Unterhaltsgeldes be⸗ willigt werden könne. Sechſtes Kapitel. Von den wechſelſeitigen Rechten und Pflichten der Ehegatten. ) 12 Die Ehegatten ſind ſich einander Treue, Hülfe und Bei⸗ 1— ſtand ſchuldig.
Klage auf Herſtellung des ehelichen Lebens§ 568—592, 774 RCPO. Eheſcheidung wegen Verſtoßes gegen RS. 212: LRS. 229— 231. Strafe des Ehebruchs§ 172 RStGB.
213 Der Mann iſt ſeiner Frau zum Schutz!, und die Frau — ihrem Mann zu Gehorſam? verbunden.
1 Im Strafprozeß: 8 149 RStPO.— 2 Nichtigkeit zuwider⸗ laufender Verträge: LRS. 1388.
214 Die Frau hat die Pflicht, bei dem Mann zu wohnen!, ⸗ und ihm allenthalben hin zu folgen, wo er ſich aufzu⸗ halten für gut findet; der Mann iſt ſchuldig, ſie aufzunehmen und ihr alles, was zum Lebensunterhalt erforderlich iſt, nach ſeinem Stand und Vermögen zu reichen.
1 LRS. 108.— 2 LRS. 203 u. f.; vgl. auch Zuſ. zu LRS. 212
215. 216. Aufgehoben: 8 146 d. Bad. 66. 3. d. R6.
217 Die Frau, ſelbſt wenn ſie mit ihrem Mann in keiner ⸗ Gütergemeinſchaft! oder in einer völligen Güterabſon⸗ derungs lebt, kann, ohne daß ihr Ehemann zu dem Rechtsgeſchäft ſelbſt mitwirkt oder ſchriftlich darein willigt, nicht ſchenken, ver⸗


