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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von der Ehe.

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Kinder, ſobald ſie redlicherweiſe geſchloſſen war, und nur das Recht zu ihrer Fortſetzung wird dadurch aufgehoben. 202 War einer der beiden Chegatten dabei allein in red⸗ * lichem Glauben, ſo hat die Ehe ihre Rechtswirkungen nur zu Gunſten dieſes Ehegatten und der aus der Ehe abſtam⸗ menden Kinder. Fünftes Kapitel. Von den Verbindlichkeiten, die aus der Ehe entſpringen. 203 Die Ehegatten übernehmen miteinander ſchon dadurch . allein, daß ſie heirathen, die Verbindlichkeiti, ihre Kin⸗ der zu ernähren, zu pflegen und zu erziehen.2 1 Einfluß der Anwünſchung: LRS. 349. 2 Ernährungspflicht gegen uneheliche Kinder: LRS. 762 u. Zuſ. Einwerfung der Er⸗ nährungs⸗ ꝛc. Koſten LRS. 852; die Koſten fallen in der Ehe auf die Gemeinſchaft LRS. 1409 6 Ernährungspflicht bei Ver⸗ mögensabſonderung LRS. 1448. 2034 Die kirchliche Erziehung muß ſich nach dem Grundgeſetz her die Kirchenverfaſſung richten, welches auch allein entſcheidet, was Verträge darüber zu beſtimmen vermögen, und wie dieſelben beſchaffen ſein müſſen. Geſetz vom 9. Oktober 1860(Anh. S. 25). 204 Das Kind hat keine Klage wider ſeine Eltern auf Ver⸗ 6

ſchaffung einer häuslichen Niederlaſſung, ſei es durch Heirath oder auf andere Weiſe.

Ausſtattung: LRS. 1438 u. f. 1544 u. f., 1555 u. f., 1573. 205 Die Kinder ſind ihren Eltern und Voreltern, die in Dürftigkeit ſind, den Unterhalt ſchuldig.

Einfluß der Anwünſchung: LRS. 349; Widerruf von Schenkungen

wegen Verſagung des Unterhalts LRS. 955.

206 Ebenſo und im gleichen Jall ſind Schwiegerſöhne und * Schwiegertöchter ihren Schwiegereltern den Unterhalt ſchuldig; dieſe Verbindlichkeit hört aber auf:

1) wenn die Schwiegermutter zur zweiten Ehe ſchreitet;

2) wenn jener von beiden Ehegatten, durch den die Schwäger⸗ ſchaft entſtand, ohne aus dieſer ehelichen Verbindung hinter⸗ bliebene Kinder verſtorben oder geſchieden worden iſt.

207 Dieſe Unterhalts⸗Verbindlichkeiten ſind wechſelſeitig.

208 Der Unterhalt wird ermeſſen nach dem Maß der Be⸗

dürfniſſe deſſen, der darauf Anſpruch macht, und der

Glücksumſtände deſſen, der ſie leiſten muß. Bad. Landrecht.

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