Von der Ehe.
187 Im allen Fällen, wo gemäß dem 184ſten Satz die Nich⸗ »tigkeitsklage von jedem, der dabei betheiligt iſt, ange⸗ ſtellt werden kann, bleiben jedoch Seitenverwandte, ingleichen jene Kinder, die aus einer anderen Ehe gezeugt ſind, bei Lebzeiten der beiden Ehegatten davon ausgeſchloſſen. Sie können ſolche Klage alsdann erſt einführen, wenn ein wirkliches ihnen ſchon angefallenes Recht davon abhängt, und nur in Bezug auf dieſes. 188 Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweite Heirath
»geſchloſſen ward!, kann hingegen auf ihre Nichtigkeit klagen, wenn ſchon der Ehegatte in jüngerer Ehe noch lebt, der mit ihm verehelicht war.
1 L. R. S. 139 und§ 34 d. R. Stand. B. Geſ.(bei L. R. S. 144).
189 Schützen die jüngeren Ehegatten die Nichtigkeit der frühe⸗
»ren Heirath vor, ſo muß vorläufig über deren Gültig⸗
keit oder Nichtigkeit geurtheilt werden.
189 Aufgehoben:§ 1 d. Bad. E. G. zum R Stand. B. Geſ.(Geſ Bl. a. 1875 S. 355).
190 In allen Fällen, worauf ſich der 184ſte Satz anwenden VW. läßt, kann und foll der Staatsanwalt, jedoch unter den im 185ſten Satz enthaltenen Einſchränkungen auf Nichtigkeits⸗ erklärung der Ehe während dem Leben beider Ehegatten antragen,
um ſie verurtheilen zu laſſen, ſich zu ſcheiden.
190 a. Aufgehoben, wie L.R.S. 1894.
191 1 Jede Heirath, welche mit Verletzung hinſichtlich der „Offenkundigkeit der Ehe gegebener Vorſchriften? geſchloſſen worden iſt, kann als nichtig CR. S6 k) von den Ehegatten ſelbſt, von ihren Eltern, ihren Voreltern und von Allen, deren aner⸗ fallenes wirkliches Recht davon abhängt, ſowie auch von dem Staatsanwalt angefochten werden.
Dieſelben Perſonen können die Ungültigkeit einer nicht von einem Standesbeamten geſchloſſenen Ehe( 41 des Reichsgeſetzes vom 6. Februar 1875)2 geltend machen.
1 Wie Zuſ. 1 zu L. R S. 160.— 2 88 41—51 R. Stand. B. Geſ.
(bei L. R. S. 165).— 2 Bei L. R. S. 165.
192— 193. durch das Bad. Standes. B. Geſ. von
194200. Aufgehoben§ 146 des Bad. E. G. z. d. R. J.G.
201 Eine für ungültig erklärte Ehe behält nichtsdeſtoweniger „die bürgerlichen Rechtswirkungen für Ehegatten und


