Von der Ehe. 31
Willensfreiheit oder entdecktem Irrthum beide Eheleute ſechs Mo⸗ nate hindurch zuſammenwohnten.
1 im Sinn der R. C. P. D.(§ 592). 182 Die Heirath, die ohne Einwilligung der Eltern, des Vor⸗
— oder des Familienraths(wo dieſe erforderlich war) geſchloſſen wird, kann nur von denjenigen, Einwilli⸗ gung erfordert wurde, oder von dem Ehegatten, der ſie bedurfte, angefochten werden.
1 Wie Zuſ. 1 zu L. R. S. 160.— 2 L. R. S. 160 und§ 29—31
d. R. Stand. B. Geſ.(bei L. R. S. 144).
183 Weder die Ehegatten, noch die Verwandten, deren Ein⸗
* willigung nöthig war, können die Nichtigkeitsklagel an⸗ ſtellen, ſoweit von letzteren die Heirath ausdrücklich oder ſtill⸗ ſchweigend genehmigt worden iſt, ſoweit nach erlangter Kenntniß von der Ehe ein Jahr ohne Einſprache von ihrer Seite verſtrichen iſt; ebenſo wenig kann der Ehegatte dieſe Klage an⸗ ſtellen, ſobald er das gehörige Alter erreicht hat, um für ſich allein in die Ehe willigen zu können, und ein Jahr ohne Ein⸗ 4 läßt.
. Zuſ. zu L. R. S. 181. 184 den Verfügungen des§ 28 Abſ. 2,§ 33 Ziff. 1, 2 4 und§ 34 des Reichsgeſetzes? über die Beurkun⸗
dung des erſonenſtentes und die Eheſchließung zuwiderlaufende Ehe kann ſowohl von den Ehegatten ſelbſt, als von jedem, der dabei betheiligt iſt und ſo auch von dem Staatsanwalte ange⸗ fochten werden, jene ausgenommen, wovon der Satz 139 handelt.
1 Wie Zuſ. 1 zu L. R. S. 160.— 2 Bei L. R. S. 144.
185 Wenn nur Mangel der Ehemündigkeit! beider Ehegatten
* oder des einen von ihnen die Einſprache begründen
möchte, ſo kann die Ehe nicht mehr angefochten werden:
1) Nach ſechs Monaten von der Zeit an, da dieſer Ehegatte, oder von beiden derjenige, der von dem geſetzlichen Alter am weiteſten entfernt war, ſolches erreicht hat.
2) Wenn eine Ehegattin, welche dieſe Mündigkeit nicht erreicht hatte, vor Ablauf der ſechs Monate ſchwanger geworden iſt
1 8 28 des R. St. B. Geſ.(bei L R. S. 144.)
186. Der Vater, die Mutter, der Vormund und die Familie,
»welche— vorerwähnten Fall in die zu frühe Ehe ein⸗ gewilligt haben, können mit der Klage auf Nichtigkeit deiſeloen nicht gehört werden.
1 Wie Zuſ. 1 zu L. R. S. 160.


