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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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30 Von der Ehe.

§ 17 Der Staatsanwalt kann Finsprache einlegen aus allen Gründen, welche der Fingehung der Ehe nach dem Gesetze ent- gegenstehen.

§ 18. Die Finsprachen gegen eine Heirath müssen von den Pin- sprechenden selbst oder ihrén mit besonderen und öſfentlichen Voll⸗ machten versehenen Gewalthabern erhoben werden.

Sie sollen die Figenschaft, welche dem Einsprechenden das Recht giebt, sie einzulegen, und den Grund der Einsprache enthalten.

§ 19. Die Finsprache ist bei dem Amtsgerichte zu erheben, in dessen Bezirke einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält.

Die Anmeldung der Finsprache kann auch vor dem Standes- beamten geschehen, welcher zur Fheschliessung zuständig ist. Solche Einsprachen sind von dem Standesbeamten unverzüglich dem Amts- gerichte vorzulegen.

§ 20. Für das Verfahren in Einsprachssachen sind die für An- gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestehenden Vorschrif- ten massgebend.

Gegen die gerichtliche Entscheidung steht die Beschwerdeführung an das Appellationsgericht dem Finsprechenden und den Verlobten zu; sie ist innerhalb 8 Tagen auszuführen

§ 21. Wird die insprache verworfen, so können die Einsprechen-

den, welche nicht Ahnen sind, zur Entschädigung angehalten werden.

§ 22. Von jeder Einsprache und von jedem Erkenntnisse über eine Einsprache muss den Betheiligten unverzüglich Kenmniss gege- ben werden.

Ebenso sind die Standesbeamten, welche zur Vornahme der Eheschliessung zuständig sind, von jeder Einsprache und von jedem rechtskräftig gewordenen Erkenntnisse darüber oder deren sonstiger Erledigung unverzüglich zu benachrichtigen.

Viertes Kapitel. Von Klagen auf Ungültigkeit der Ehe.! 180 Eine Ehe, welcher die freie Einwilligung des einen oder anderen Ehegatten oder beider fehlt?, kann nur von dem⸗ jenigen unter ihnen angefochten werden, deſſen Einwilligung nicht frei war. Iſt ein Irrthum in der Perſon untergelaufen, ſo kann nur derjenige Ehegatte die Ehe anfechten, der im Irrthum war. 1 Verfahren:§ 568 u. f. R. C. P. O. 2 8 28. 36 des R. Stand. B. Geſ. (Bei L. R. S. 144). LR. S. 1109 u. f. 1116. 181 In dem Fall des vorhergehenden Satzes iſt die Nichtig⸗ keitsklagei nicht mehr zuläſſig, ſobald nach erlangter