Von der Ehe. 27
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Die Wärter und weiblichen Beamten in den Heil⸗ und Pflege⸗
anſtulten. Die weiblichen Beamten im polizeilichen Arbeitshauſe, Die Grenzaufſeher,— ferner
Die Offiziere und Mannſchaften der Gendarmerie und Die Diener der evangeliſchen Kirche.
§ 78 Dienſtw. f. Standesb.§ 10 der V.D. vom 27. Dezem ber 1889(Geſ. Bl. S. 535).
Zweites Kapitel. Von den Förmlichkeiten, die ſich auf die Schließung der Ehe beziehen.
16 5—1 71 An Stelle der ſchon durch das Badiſche Standesbe⸗ 0 71. urkundungsgeſetz aufgehobenen L. R. S. 165— 171
ſind die entſtehenden§§ 41—54 des Reichsſtandesgeſetzes getreten.
§ 41. Innerhalb des Gebietes des Deutschen Reichs kann eine Ehe rechtsgültig nur vor dem Standesbeamten geschlossen werden.
§ 42. Zuständig ist der Standesbeamte, in dessen Bezirk einer der Verlobten seinen Wohnsitz hat oder sich gewöhnlich aufhält. Unter mehreren zuständigen Standesbeamten haben die Verlobten die Wahl.
Fine nach den Vorschriſten dieses Gesetzes geschlossene Ehe kann nicht aus dem Grunde angeſochten werden, weil der Standes- beamte nicht der zuständige gewesen ist.
§ 43. Auf schriftliche Ermächtigung des zuständigen Standes- beamten darf die Eheschliessung auch vor dem Standesbeamten eines anderen Ortes stattfinden.
I44. Der Eheschliessung soll ein Aufgebot vorhergehen.
Für die Anordnung derselben ist ſeder Standesbeamte zuständig, vor welchem nach§5 42 Abs. 1 die Fhe geschlossen werden kann.
§ 45. Vor Anordnung des Aufgebots sind dem Standesbeamten ( 44) die zur Eheschliessung gesetzlich nothwendigen Erfordernisse als vorhanden nachzuwcisen.
Insbesondere haben die Verlobten in beglaubigter Form bei- zubringen:
1) ihre Geburtsurkunden,
2) die zustimmende Erklärung derjenigen, deren Finwilligung
nach dem Gesetze erforderlich ist.
Der Beamte kann die Beibringung dieser Urkunden erlassen, wenn ihm die Thatsachen, welche durch dieselben ſestgestellt werden sollen, persönlich bekannt oder sonst glaubhaft nachgewiesen sind. Auch kann er von unbedeutenden Abweichungen in den Urkunden, beispielsweise von einer verschiedenen Schreibart der Namen oder einer Verschiedenheit der Vornamen absehen, wenn in anderer Weise die Persönlichkeit der Betheiligten festgestellt wird.
Der Beamte ist berechtigt, den Verlobten die eidesstattliche Ver- sicherung über die Richtigkeit der Thatsachen abzunehmen, welche


