28 Von der Ehe.
durch die vorliegenden Urkunden oder die sonst beigebrachten Be- weismittel ihm nicht als hinreichend festgestellt erscheinen.
§ 46. Das Aufgebot ist bekannt zu machen:
1. in der Gemeinde oder in den Gemeinden, woselbst die Ver- lobten ihren Wohnsitz haben;
2. wenn einer der Verlobten seinen gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb seines gegenwärtigen Wohnsitzes hat, auch in der Gemeinde seines jetzigen Aufenthalts;
z. wenn einer der Verlobten seinen Wohnsitz innerhalb der letzten Sechs Monate gewechselt hat, auch in der Gemeinde seines früheren Wohnsitzes.
Die Bekanntmachung hat die Vor- und Familiennamen, den Stand oder das Gewerbe und den Wohnort der Verlobten und ihrer Eltern zu enthalten.
Sie ist während zweier Wochen an dem Raths- oder Gemeinde- hause, oder an der sonstigen, zu Bekanntmachungen der Gemeinde- behörde bestimmten Stelle auszuhängen.
§ 47. It einer der Orte, an welchen nach§ 46 das Aufgebot bekannt zu machen ist, im Auslande belegen, so ist an Stelle des an diesem Orte zu bewirkenden Aushanges die Bekanntmachung auf Kosten des Antragstellers einmal in ein Blatt einzurücken, welches an dem ausländischen Orte erscheint oder verbreitet ist. Die Phe- Schliessung ist nicht vor Ablauf zweier Wochen nach dem Tage
2 5. der Ausgabe der betreffenden Nummer des Blattes zulässig.
Es pedarf dieser Finrückung nicht, wenn eine Bescheinigung der betreffenden ausländischen Ortsbehörde dahin beigebracht wird, dass ihr von dem Bestehen eines Ehehindernisses nichts bekannt sei.
§ 48. Kommen Fhehindernisse zur Kenntniss der Standesbeamten, 80 hat er die Eheschliessung abzulehnen.
§ 49. Soll die Ehe vor einem andern Standesbeamten als dem- jenigen geschlossen werden, welcher das Aufgebot angeordnet hat, 80 hat der letztere eine Bescheinigung dahin auszustellen, dass und wann das Aufgebot vorschriftsmãssig erfolgt.
§ 50. Die Befugniss zur Dispensationl von dem Aufgebot steht nur dem Staate zu. Ueber die Ausübung dieser Befugniss haben die Landesregierungen zu bestimmen.
Wird eine lebensgefährliche Krankheit, welche einen Aufschub der Eheschliessung nicht gestattet, ärztlich bescheinigt, so kann der Standesbeamte(§ 42 Abs 1) auch ohne Aufgebot die Eheschliessung vornehmen.
1 Zuſtändig iſt das Juſtizminiſteriun.§ 6 d. Bad. E. G. 3.
R. Stand. B Geſ.
§ 51. Das Aufgebot verliert seine Kraft, wenn seit dessen Voll- ziehung sechs Monate verstrichen sind, ohne dass die Ehe geschlossen worden ist.


