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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von der Ehe.

gemeinen Gerichtsſtand hat. Das Verfahren richtet ſich nach den Vorſchriften für Angelegenheiten der freiw. Gerichtsbarkeit. 8 5 d. Bad. E. G. 3 d. R. Stand. B. Geſ. 33. Die Fhe ist verboten:1 zwischen Verwandten in auf- und absteigender Linie, zwischen voll- und halbbürtigen Geschwistern, zwischen Stiefeltern und Stief kindern, Schwiegereltern und Schwiegerkindern jeden Grades, ohne Unterschied, ob das Verwandtschafts- oder Schwäger- schaftsverhältniss auf ehelicher oder ausserehelicher Geburt beruht, und ob die Ehe, durch welche die Stief- oder Schwieger- verbindung begründet wird, noch besteht oder nicht. zwischen Bersonen, deren eine die andere an Kindesstatt angenommen hat, so lange dieses Rechtsverhältniss besteht, 5) zwischen einem wegen Ehebruchs Geschiedenen und seinem Mitschuldigen. Im Falle der No. 5 ist Dispensation zulässig? 1 Ehen gegen dies Verbot: L. R. S. 184. 298a. 2 Zuſtändig iſt das Juſtizminiſterium.§ 6 des Bad. E. G. z. d. Stand⸗B.⸗Gef.

§ 34. Niemand darf eine neue Phe schliessen, bevor seine frühere Ehe aufgelöst, für ungültig oder für nichtig erklärt ist.

Ehen gegen dies Verbot: L. R. S. 184.

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§ 35. Frauen dürfen erst nach Ablauf des zehnten Monats seit Beendigung der früheren Ehe eine weitere Ehe schliessen.

Dispensation! ist zulässig. 2

1 Wie Zuſ. 2 zu§ 33.

§ 36. Hinsichtlich der rechtlichen Folgen einer gegen die Be- stimmungen der§5 28 bis 35 geschlossenen Ehe sind die Vorschriften

des Landesrechts! massgebend Dasselbe gilt von dem Einflusse des Zwangs, Irrthums und Be-

trugs auf die Gültigkeit der Fhe. 2 1 L. R.S. 180 u. f. 2 L. R. S. 180.

§ 37. Die Pheschliessung eines Pflegebefohlenen mit seinem Vormund oder dessen Kindern ist während der Dauer der X ormund- schaft unzulässig. Ist die Ehe gleichwohl geschlossen, so kann dieselbe als un- gültig nicht angefochten werden. § 38. Die Vorschriften, welche die Ehe der Militärpersonen, der Landesbeannen! und der Ausländer von einer Erlaubnis abhängig machen, werden nicht berührt. Auf die Rechtsgültigkeit der ge- Schlossenen Fhe ist der Mangel dieser Brlaubniss ohne Einfluss. 1 Eine Verehelichungserlaubnis bedürfen: Das Gefängnißaufſichtsperſonal in den Zentralſtrafanſtalten, Kreis⸗ und Amtsgefängniſſen,

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