Von den Abweſenden. 19
Drittes Kapitel. Von den Wirkungen der Verſchollenheit. Erſter Abſchnitt.
Von den Wirkungen der Verſchollenheit auf die Güter, welche der Abweſende am Tage ſeiner Entfernung beſaß. 120 Wo der Abweſende keine Vollmacht zur Verwaltung V ſeines Vermögens zurückgelaſſen hat, da können die⸗ jenigen, die am Tage, wo er vermißt wurde oder von ihm die letzte Nachricht einlief, ſeine muthmaßlichen Erben waren, kraft des Endurtheils, das ihn für verſchollen erklärt, ſich in den für⸗ ſorglichen Beſitz alles Vermögens einſetzen laſſen?, welches dem Abweſenden am Tage ſeiner Abreiſe oder der letzten Nachricht von ihm gehörte. Sie ſind aber verbunden, für die gute Führung
ihrer Verwaltung Sicherheits zu leiſten.
1 Das Amtsgericht ſtellt nach der Verſchollenerklärung die muthmaßlichen Erben von Amtswegen feſt.§ 32 R. Pol. O.— 2 Die Einweiſungsverfügung iſt nicht öffentlich bekannt zu machen§ 33 R. Pol. D.— 3 Das Amtsgericht beſtimmt Art und Größe der Sicherheit und nimmt die Urkunden darüber in Verwahr. 8 33 R. Pol.D. Wird die Sicherheit geleiſtet, ſo veranlaßt das Amts⸗ gericht die Ausfolgung des Vermögens an die Eingewieſenen durch den zuſtändigen Notar; wenn nicht, hat das Amtsgericht zu be⸗ finden, ob vom Vollzug der Einweiſung abzuſehen, oder analog L R. S. 602 und 603 zu verfahren iſt.§ 34 R. Pol. O.
120— Hätten inzwiſchen vor dieſer urtheilsmäßigen Beſitz⸗ LVa nahme näher berechtigte geſetzliche Erben zu ihren Gun⸗ ſten Einſprache gethan und obgeſiegt, ſo gehört dieſen der für⸗ ſorgliche Beſitz. 121 Hat der Abweſende eine Vollmacht! zurückgelaſſen, ſo S* können ſeine muthmaßlichen Erben auf die Erklärung, daß er verſchollen ſei, und auf die Einweiſung in den fürſorg⸗ lichen Beſitz nicht eher antragen als zehn Jahre? nach ſeiner Ent⸗ fernung oder nach der letzten von ihm eingegangenen Nachricht. 1 L. R. S. 1984 u. f.— 2 Vgl. L. R. S. 115. 122 Das Nämliche ſoll ſtattfinden, wenn die Vollmacht er⸗ — loſcheni iſt, und in dieſem Fall ſoll für die Verwaltung der Güter des Abweſenden indeſſen ſo geſorgt werden, wie im erſten Kapitel? beſtimmt iſt. 1 L. R. S. 2003.— 2 L. R. S. 112. 113 u. Zuſ. 123 Sobald die muthmaßlichen Erben die Einweiſung in den —* fürſorglichen Beſitz erlangt haben, ſoll auf Begehren


