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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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20 Von den Abweſenden.

der Betheiligten Loder des Kronanwalts] bei Gericht der letzte Wille, wenn einer vorhanden iſt, eröffnet werden?, und die Erb⸗ und Vermächtnißnehmer, die Beſchenkten, ſowie alle, die auf die Güter des Verſchollenen irgend einen auf ſeinen Tod bedingten Anſpruch hatten, ſollen zur fürſorglichen Ausübung ihrer Rechtes zugelaſſen werden, jedoch unter dem Beding, daß ſie Sicher⸗ heit ſtellen. 1 Aufgehoben§ 25 RPol Geſ.(Anh. S. 11). 2 Vgl. L. R. S. 1007 u. Zuf. 3 Erb⸗ und Vermächtnißnehmer: L R.S. 1004 u f., 1011 u. f., 1014 u. f., Gläubiger: L. R.S. 1166. 4 L.R. S. Vgl. 120 u. Zuſ.

124 Der Ehegatte, der mit dem Verſchollenen in einer Güter⸗ ⸗gemeinſchaft! lebte und dieſe Gemeinſchaft fortſetzen will, iſt befugt, die fürſorgliche Einweiſung und die fürſorgliche Ausübung aller auf dem Tode des Verſchollenen beruhenden Rechte zu verhindern und vorzugsweiſe die Verwaltung der Güter des Abweſenden zu übernehmen oder fortzuſetzen. Verlangt hingegen der Ehegatte die fürſorgliche Aufhebung der Gütergemein⸗ ſchaft, ſo mag er ſeine Befugniſſe wegen Zurücknahme ſeines Beibringens und alle ſeine geſetzlichen und vertragsmäßigen Rechte ausüben, unter der Bedingung, Sicherheite für diejenigen Sachen zu ſtellen, die zur Wiedererſtattung geeignet ſind.

Eine Ehefrau, welche ſich für die Fortſetzung der Güter⸗ gemeinſchafts erklärte, behält jedoch das Recht, in der Folge wieder auf ſolche zu verzichten.

1 L. R.S. 1400 u. f. 2 Zuſ. 3 zu L.R. S. 120. 3 L. R S.

1453 u. f. 4 L. R.S. 1492 u. f.

125 Der fürſorgliche Beſitz iſt nur Anvertrauung fremden

0. Guts, welche dem Beſitzer die Verwaltung der Güter des Abweſenden einräumt und ihn zur Rechnungsablegung für den Fall verbindet, da der Abweſende wieder erſcheint, oder man Nachrichten von ihm erhält.

126 Diejenigen, welche die fürſorgliche Einweiſung erlangt Ve haben, oder der Ehegatte, der ſich für die Fortſetzung der Gütergemeinſchaft erklärt, müſſen lunter Mitwirkung des Kron⸗ anwalts oder eines von ihm dazu aufgeforderten Ortsvorgeſetzten) zur Aufzeichnung der Fahrniß und der Rechtsurkunden des Ab⸗ weſendens ſchreiten laſſen.

Das Gerichts läßt nach Befinden die Fahrniß ganz oder zum Theil veräußern. Wird ſie verkauft, ſo ſoll der Betrag, ſowie jener der zu ſolcher Zeit fälligen Früchte wieder angelegt werden.

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