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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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18 Von den Abweſenden.

regeln mit dem Anfügen Kenntnis zu geben, dass denselben fortan die Wahrnehmung ihrer Rechte überlassen werde.

114. Aufgehoben und erſett durch§ 17 RPol Gef(Unh. S. 100

Zweites Kapitel. Von der Verſchollenheitserklärung.

115 Wenn eine Perſon an dem Ort ihres Wohnſitzes und ihres gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und vier Jahrei abgelaufen ſind, ſeitdem keine Nachricht von ihr eingegangen iſt, ſo können die Betheiligten ſich an deren Gerichts⸗ behörder wenden, damit ihre Abweſenheit an unbekannten Orten anerkannt, mithin ſie für verſchollen erklärt werde. 1 Vgl. aber L.R. S. 121. 122. 2 Amtsgericht:§ 1 R.Pol. Geſ. (Anh. S. 5). Hertl. Zuſtändigkeit§ 5 R. Pol. Geſ. Das Amts⸗ gericht hat die mukhmaßlich Berechtigten auf die Zuläſſigkeit der Anfrage aufmerkſam zu machen, doch wird das Verſchollenheits⸗ verfahren ſelbſt nur auf Antrag eingeleitet.§ 29 R Pol. H.

116 Um dieſe Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll jene Behörde, nach vorgelegten ſchriftlichen Beweiſen, ver⸗ ordnen, daß Inach Vernehmung des Kronanwalts]) über das Ge⸗ ſuch, in dem Bezirk des Wohnſitzes und in jenem des gewöhn⸗ lichen Aufenthalts, wenn beide voneinander verſchieden ſind, eine Kundſchaftserhebung angeſtellt werde. 1 Aufgehoben 8 25 R. Pol. G.(Anh. S. 11). 2 Dieſe An⸗ ordnung(den Vorbeſcheid) hat der Gerichtsſchreiber öffentlich be⸗ kannt zu machen.§ 30 R.Pol. O.

12 Uebrigens ſoll das Gericht zum Behufe der Entſcheidung ⸗über das Geſuch auf die Beweggründe der Abweſenheit und auf die Urſachen Rückſicht nehmen, die verhindert haben

mögen, daß man von der vermißten Perſon keine Nachricht erhielt.

118.

119 Der Beſcheid, wodurch Jemand für verſchollen erklärt ⸗wird, ſoll nicht eher als ein Jahr nach dem Beſcheid, wodurch auf Kundſchaftserhebung erkannt wurde, ausgeſprochen werden. Die Verſchollenerklärung(Endbeſcheid) hat der Gerichtsſchreiber öffentlich bekannt zu machen. 8 9 R. Pol. G.(Anh. S. 8) Die Verfahrens trägt das Vermögen des Vermißten.§ 31 R. Pol. O.

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