Von den Abweſenden. 17
Erſtes Kapitel. Von den Vermißten.
1„1 Wenn die Notwendigkeit eintritt, für die Verwaltung aller
—„oder einiger Güter zu forgen, die ein Abweſender zurückgelaſſen hat, weil er vermißt wird(indem man nicht weiß, wo er hingekommen), und er keinen bevollmächtigten Geſchäftsführer hat, ſo ſoll deſſen ordent⸗ licher Richter auf Begehren der Betheiligten hierüber das Nöthige nach Erforderniß der Umſtände verfügen.
113˙ Auf das Geſuch derjenigen Partei, die ſich zuerſt deßwegen an⸗
»meldet, ertheilt der Richter einem Rechtsbeiſtand den Auftrag, diejenigen, die vermißt werden, bei den Vermögensverzeichnungen, Rech⸗ nungsabnahmen, Theilungen und Richtigſtellungen der Forderungen und Schulden, welche ſie betreffen, zu vertreten.
1 Geändert: für Vermißte haben die Amtsgerichte(örtl. Zuſtändig⸗ keit§ 5 R Pol. Geſ. Anh. S. 6) von Amtswegen die erforder⸗ lichen Maßregeln zu ergreifen. 8 2 Ziff. 1 R. Pol. Geſ. Das Nähere beſtimmt§ 28 RPol. D., wie folgt:
1. Für Vermisste haben die Amtsgerichte von Amtswegen die erforderlichen Massregeln zu ergreifen. Sie bestellen für dieselben Abwesenheitspfleger, wenn die Vermõgensangelegenheiten des Ver- missten einer Fürsorge bedürfen und wenn ein gesetzlicher Vertreter der ein bemächtigter Geschãftsführer desselben nicht oder nicht mehr vorhanden ist.
2. Als Abwesenheitspfleger soll Niemand bestellt werden, der nicht durch seine Persönlichkeit oder sein Vermõgen Sicherheit we- gen getreuer Vermõgensverwaltung gewährt.
3. Die Abwesenheitspfleger haben die Rechte und Pflichten der Vormünder. Sie unterliegen in gleicher Weise wie diese der Beauf- sichtigung durch das Amtsgericht unter Mitwirkung des Waisen- richters. Pine Bestellung von Beiräten und Gegenvormündern(Gegen- pflegern) findet nicht statt.
. Der Abwesenheitspfleger hat die Fahrnisse des Vermissten, soweit ihn nicht das Amtsgericht zu deren Aufbewahrung ermächtigt, öffenrlich versteigern zu lassen, ausstehende ungesicherte Forderungen desselben einzuziehen und Barvorräthe in der für Vormünder vorge- schriebenen Weise nutzbar anzulegen.
5. Das Amtsgericht kann unter besonderen Umständen anord- nen, dass der Abwesenheitspfleger wegen des seiner Verwaltung unterliegenden Vermögens des Vermisster Sicherheit zu leisten habe. Art und Umfang der Sicherheitsleistung bestimmt das Amtsgericht nach freiem Ermessen.
6. Die Abwesenheitspflegschaft ist aufzuheben, wenn der Grund zu irer Anordnung weggefallen ist. Ist dies durch Feststellung von Leben oder Tod des Vermissten geschehen, so ist dem Vermisst- Sgewesenen oder dessen Erben von den bis dahin ergriffenen Mass-
Bad. Landrecht. 2


