Druckschrift 
Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
Seite
16
Einzelbild herunterladen

16 Von den Perſonen.

legung ſeines Wohnſitzes an den Ort, wo er ſein Amt ausüben muß, unmittelbar nach ſich. 107 Ausgenommen ſind jene, welche ein beſonderes Orts⸗ oder Schutzbürgerrecht im Lande haben, und pieſe neben dem Dienſte beibehalten, ſo wie Ortsherrn des Landes. Vgl. L R. S 102 a mit Zuſätzen. 108 Eine Ehefrau! hat keinen anderen Wohnſitz als jenen ihres Mannes. Der Minderjährige?, der nicht gewalts⸗ entlaſſen' iſt, hat ſeinen Wohnſitz bei ſeinen Eltern oder dem Vor⸗ mund, und der Volljährige, der mundlos(d. i. entmündigt oder mundtodt) iſt, den ſeinigen auch bei ſeinem Vormund. 1 Gerichtsſtand:§ 17 R. C. P. D. 2 L. R. S. 388 u. f. 3 476 u. f. 4 L. R. S. 489 u. f. 109 Volljährige, welche bei Anderen dienen oder ſtändig . S haben mit der Perſon, welcher ſie dienen oder arbeiten, einerlei Wohnſitz, wenn ſie an dem nämlichen Ort und in einem Haus derſelben ſich aufhalten. Gerichtsſtand des Orts der Beſchäftigung:§ 21 R. C. P.O 110 Der Ort, wo ein Erbe anfällt, wird durch den Wohn⸗ »ſitz beſtimmt. Gerichtsſtund der Erbſchaft:§ 28 RC. P. O. 1 10 a. Aufgehoben: Geſetz vom 15. Februar 1851(Reg.⸗Bl. Nr. 13).

111 Wird von den Beteiligten odér auch von einem aus »ihnen für einen Vertrag, zur Vollziehung deſſelben, ein Wohnſitz an einem Ort erwählt, wo ihr wirklicher Wohnſitz nicht iſt, ſo finden die Bel händigungen, d die Klagen und das Verfahren, das ſich auf dieſen Vertrag bezieht, an dem vergliche⸗ nen Wohnſitz und vor dem Richter deſſelben ſtatt.

Gilt nur noch inſoweit es um die Zuſtellungen handelt

§ 15 Ziff. 5 E.G. z. d. R C. P. DO. Vereinbarungen über die Zuſtändigkeit der Gerichte:§ 38 u. f. R. C P. O

11 1a. Aufgehoben ſ. L. R. S. 1102.

Vierter Fitel. Von den Abweſenden. 111 b Der Abweſende bleibt in Bezug auf ſeine Rechtsver⸗ tretr ung, Geſ ſchäftsfüh m Vermögensverwaltung ſeiner Sorgfalt ebenſo wie ein Anweſender überlaſſen, ſolang er nicht vermißt wird, oder verſchollen iſt.

Vgl. jedoch L. R. S. 819 u f.(Siegelanlegung) 838 u. f.(Erbteilung)-