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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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Von den Perſonen. 15

Zweiter Litel.

Von den Beurkundungen des bürgerlichen Standes.

341 01 Erſetzt durch das Reichsgeſetz vom 6. Februar 1875 *»Beurkundung des Perſonenſtandes und der Eheſchließung. (Anh. S. 14).

Dritter Fitel. Von dem Wohn ſitz.

102 Der Wohnſitz eines jeden Inländers in Beziehung auf die Ausübung ſeiner bürgerlichen Rechte iſt da, wo er ſeine ere hat. Gerichtsſtand des Wohnſitzes:§ 13 u. f. R. C. PO 102* Wer Orts⸗Herr!, oder Orts⸗? kingleichen Schutzſ⸗ 3 Bürger iſt, bei dem gilt der Ort, wo der ortsherr⸗ liche Sitz iſt, oder wo das Ortsſaſſenrecht beſteht, immer für die Hauptniederlaſſung. 1 Grundherr: Edikt vom 22. April 1824(Reg. Bl. N. 11). 2 Bürgerrechtsgeſetz§ 4 u. f., Städteordnung§ 7 a. 3 Schatz⸗ bürger gibt es nicht mehr.§ 2 der Gemeindeordnung. 1021 Wo die Niederlaſſung nicht entſcheidend wäre, da iſt V auf den Geburtsort, und bei deſſen Unbekanntſc aft auf den jüngſten Aufenthalti zu ſehen. 1 Gerichtsſtand des Aufenthalts:§ 18 R. C. P. O. 10: 2 Eine Veränderung des Wohnſitzes erfolgt, wenn Jemand anderswo ſeine Wohnung wirklich nimmt und zugleich die Abſicht hat, ſeine Hauptniederlaſſung dahin zu verlegen. 104 Der Beweis dieſer Abſicht ergibt ſich aus einer aus⸗ »drücklichen Erklärung!, die bei dem Gericht des Orts, den man verläßt, ſowohl als bei jenem des Orts, wohin man ſeine Wohnung verlegt, gemacht wird. 1 2 hnungsveränderungsanzeigen: Verordnung vom 8. Mai 1883 (Geſ. u. V. O. Bl. S. 123). 105 5 keine ausdrückliche Erklärung vorhanden, ſo hängt »der Beweis der Abſicht von den Umſtänden ab. 106 Der Staatsbürger, der zu einem öffentlichen Amt be⸗ rufen wird, das auf Zeit'beſchränkt oder auf Widerruf verliehen i behält den Wohnſitz, den er vorher hatte, wenn er nicht eine andere Geſinnung an Tag legt. 107 Die Annahme eines Amts, das unbeſtimmt oder auf 7. Lebenszeit verliehen iſt, zieht bei dem Diener die Ver⸗