Von den Perſonen.
den übrigen Teilen nichts, wenn das Geſchäft teilbar iſt, und teilweiſe beſtehen kann.
Vgl. L R. S. 901 b(Schenkung), 1227(Strafgeding). 60 Nichtigkeiten, welche das Geſetz lediglich zum Vorteil ein⸗
zelner Staatsbürger einführt, können nur allein von dieſen, auch von ihren Erben und Rechtsfolgern, ſofern ſolche nicht namentlich ausgeſchloſſen ſind, geltend gemacht werden, keines⸗ wegs von Gegenbeteiligten.
Vgl. L R.S. 139, 180 u. f.(Ehen), 225(Mangel der ehem. Erm.), 1125(Mangel der Vertragsf.)
Erſtes Buch. Bon den Perſonen.
Erſter Litel. Von dem Genuß und Perluſt der bürgerlichen Rechte.
Erſtes Kapitel. Von dem Genuß der bürgerlichen Rechte. Die Ausübung der bürgerlichen Rechte iſt von der Eigen⸗ ſchaft eines Staatsbürgers unabhängig. Letztere erwirbt und behält man nur nach den Vorſchriften der Staatsgrundgeſetze.“ 1 Für Erwerb und Verluſt der Staatsangehörigkeit iſt jetzt maßgebend das Reichsgeſ. v. 1. Juni 1870(Geſ.Bl. 1870 Beil. S. 136). 8 Jeder Inländer ſoll der bürgerlichen Rechte genießen. —
9. 9a. 10. Aufgehoben durch das bei 7 erwähnte Reichsgeſetz.
11 Der Fremde genißte im Lande die gleichen bürgerlichen Rechte, „welche das Ausland, zu welchem er gehört, dem hieſigen durch Verträge eingeräumt hat, oder einräumen wird.
Geändert durch Gesetz über den Vermögenserwerb der Ausländer vom
4. Juni 1864(Reg. Bl. Nr. 24).
§ 1. Die Ausländer haben das Recht, liegendes und fahrendes vermögen im Inlande auf gleiche Weise wie Inländer zu erwerben und zu besitzen, dasselbe zu vererben und darüber unter Lebenden und auf den Todesfall zu verfügen.
—


