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Das Badische Landrecht : mit den Einführungsedikten, Gesetzen, welche das Landrecht abändern und ergänzen, sowie Verweisungen auf Parallelstellen
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2 Einleitung. und ehe das Erkenntnis des Richters geſucht und erteilt worden iſt, wenn nicht dazu geſetzt iſt, daß eine Anordnung kraft Ge⸗ ſetzes! eintreten ſolle; dieſes hat allein zur Folge, daß zu ihrer dürchgängigen Wirkſamkeit es nichts weiter bedürfe. 1 Beiſpiele: L.R.S. 476(Gewaltsentlaſſung), 724, 1004, 1006 (Gewähr d. Erben), 1251(Eintritt in d. R. d. Gl.)

6 Aenderungen in den veranlaſſenden Umſtänden und Beweg⸗ bi. gründen eines Geſetzes heben niemals deſſen Verbindlichkeit auf, ſolange ein neues Geſetz dieſe Aufhebung nicht ausſpricht; wo es aber für einen einzelnen Fall zweifelhaft wird, ob er unter ein ſolches Geſetz gehörig ſei, da mögen ſie den Richter zur Nichtanwendung desſelben beſtimmen. Vgl. L. R. S. 1234 a(Verträge).

6 Wird für gewiſſe Willenserklärungen, Verbindlichkeits⸗ k. übernahmen oder Beurkundungen ein beſtimmtes Verfahren von dem Geſetz vorgeſchrieben, und es wird ſolches bei einem Rechtsgeſchäft mangelhaft befunden, ſo wird die Wirkſamkeit oder Unwirkſamkeit desſelben im Ganzen und in einzelnen Teilen von dem Ermeſſen des Richters abhängig, das ſich darnach be⸗

ſtimmt, ob und wieweit damit dennoch die Abſicht des Geſetzes

erreichbar ſei; durchgehends nichtig iſt es nur alsdann, wann auf die Nichtbeobachtung ausdrücklich die Nichtigkeit ge⸗ ſetzt oder das Verfahren für eine notwendige Feierlichkeit oder Förmlichkeit erklärt iſt.

1 Z. B. L. R. S. 931(Schenkungen), 1001(letzte Willen), 1100 a b (Verm. überg.). 1396(Eheverträge), 2127(Unterpfand),§ 43, 46 u. f. R. Pol. G.

Verbietet das Geſetz gewiſſe Willenserklärungen oder Ver⸗ 61. bindlichkeitsübernahmen, es ſei nun durchaus oder unter Umſtänden, ſo iſt die dawider erfolgte Handlung nichtig, wenn ſie das Geſetz nicht für dennoch beſtehend? oder für bloß ſtraf⸗ bar erklärt.

1 Beiſp.: L.R. S. 896(Aftererbſch.), 791, 1130, 1600(Vertr. über künft. Erbſch.). 2 Beiſp.:§ 37, 38 Perſ.Stands⸗Geſ. (Anh. S. 14).

6 Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines ſolchen Geſetzes, omn. welches eine Verbindlichkeitsübernahme auf gewiſſe Summen beſchränkt, trifft nur das Ueberſchießende.

Vgl. LR. S. 19071(Zinſen), 2013(Bürgſchaft). 6 Die Nichtigkeit aus der Uebertretung eines Geſetzes, welche n. nur einen Teil eines vorliegenden Geſchäfts trifft, ſchadet